Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.1990 - 2 A 88/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ehrenamtlicher Ortsbürgermeister; Aufwandsentschädigung; Änderugsbefugnis der Gemeinde; Einwohnerzahl; Finanzkraft; Amtsperiode
Verfahrensgang
- VG Mainz, 28.06.1989 - 7 K 39/88
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.1990 - 2 A 88/89
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1987 - 2 A 30/87
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.1990 - 2 A 88/89
Zwar werden die mit der Wahrnehmung des Amtes eines Ortsbürgermeisters notwendig verbundenen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen, die den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung umfassen (vgl. Urteil des Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 A 30/87 -, RiA 1988, 104) , in besonderem Maße von der Einwohnerzahl, dem Umfang der Beanspruchung des Ortsbürgermeisters und der Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse abhängig sein.Während nämlich die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbürgermeister - wie oben bereits dargelegt auch eine Vergütung für Arbeitsleistung und Zeitversäumnis enthält (vgl. Urteil des Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 A 30/87 -, RiA 1988, 104;… BayVGH, NF 28, 91, 92 und BayVBl 1966, 170 sowie Hölzl/Hien, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, 5. Aufl., Stand: Juli 1988, Art. 35, Exkurs III 1), stellt die Tätigkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde seinen einzigen und Hauptberuf dar, dem er seine ganze Zeit und Kraft widmen muß und für den er deshalb im Wege der Besoldung auch voll zu alimentieren ist.
- VG Neustadt, 22.02.2016 - 3 K 361/15
Der Festsetzung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten; …
Dabei hat sie die Einwohnerzahl der Gemeinde, den Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen Beigeordneten sowie die Schwierigkeiten der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.1990, 2 A 88/89.OVG, juris, Rn. 24).Rn. 47 Im Rahmen dieser vom Gesetz- und Verordnungsgeber den Gemeinden gezogenen Grenzen und der sonstigen durch das staatliche Recht gesetzten Schranken ( § 1 Abs. 3 GemO ) ist die Gemeinde befugt, ihr auf der kommunalen Satzungsautonomie beruhendes ortsgesetzgeberisches Ermessen bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Beigeordneten auszuüben (OVG RP, Urteil vom 10. Januar 1990 - 2 A 88/89.OVG -, juris, Rn. 24).
- VG Weimar, 17.09.2014 - 3 K 1346/12
Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters
Hieraus und mittelbar auch aus § 12 Abs. 3 Satz 2 EntschädigungsVO-Gemeinden folge im Gegenschluss, dass im Falle einer sonstigen Änderung der für die Entschädigungsfestsetzung maßgebenden Kriterien kein Besitzstandsschutz zugunsten des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters eingreife (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.1990 - 2 A 88/89 - Juris Rdnr. 25). - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2014 - 16 F 34/14
Entbindung eines als Fraktionsassistent im öffentlichen Dienst Beschäftigten vom …
Rn. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 16 E 82/88 -, DÖD 1990, 197; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 16.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2014 - 16 F 2/14
Entbindung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten ehrenamtlichen Richters
Rn. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 16 E 82/88 -, DÖD 1990, 197; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. 2010, § 22 Rn. 16. - VG Münster, 09.07.2020 - 1 K 30/18
Aufwandsentschädigung Ausschussvorsitzender Außenrecht Außenrechtsverhältnis …
Rn. 37 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Januar 1990 - 2 A 88/89 -, DÖD 1990, 197 = juris; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2014 - 3 K 1346/12 We -, ThürVBl 2015, 174 = juris; VG Magdeburg, Urteil vom 25. September 2008 - 9 A 147/07 -, juris,. - OVG Rheinland-Pfalz, 05.03.1993 - 2 A 11683/92
Soldat im Ruhestand; Ehrenamtlicher Bürgermeister; Kapitalabfindung
Eine derartige Aufwandsentschädigung dient nämlich, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1987 (…a.a.O.) und 10.Januar 1990 - 2 A 89/90 - (AS 22, 441 = DÖD 1990, 197) im einzelnen dargelegt hat, nicht nur dazu, einen konkreten besonderen Aufwand abzugelten, der aus Anlaß der Ausübung des Ehrenamtes entsteht, sondern ist teilweise - unter insoweit irreführender Bezeichnung - auch eine Vergütung für Arbeitsleistung und Zeitversäumnis (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Januar 1966,BayVBl 1966, 170 …sowie Beschluß vom 14. September 1992, a.a.O.).
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