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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 27.08.2004 - 2 A 92/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,37334
VG Osnabrück, 27.08.2004 - 2 A 92/03 (https://dejure.org/2004,37334)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 27.08.2004 - 2 A 92/03 (https://dejure.org/2004,37334)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 27. August 2004 - 2 A 92/03 (https://dejure.org/2004,37334)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Brandenburg, 27.10.2004 - 2 A 314/04

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der …

    Die öffentliche Bekanntmachung ist dabei ähnlich wie die Verkündung eines formellen Gesetzes integraler Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung, also Geltungsbedingung der Satzung (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 28. Juni 2000 a.a.O. u. vom 7. Oktober 2004 - 2 A 92/03.Z; BVerfG; Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81, BVerfGE 65, 281 [291]).
  • OVG Brandenburg, 08.12.2004 - 2 A 458/04

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …

    Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Gerichtsbescheides in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich und wahrscheinlicher erscheint als deren Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2004 - 2 A 92/03.Z m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2005 - 9 N 74.05

    Berufungszulassungsantrag, Gewässerunterhaltungsgebühren, Umlagesatzung, …

    Nach der Rechtsprechung des bisher zuständigen Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zur BekanntmV 1994, der auch der erkennende Senat folgt, ist in Ansehung des vom Verordnungsgeber gezielt formalisiert ausgestalteten Bekanntmachungsverfahrens, das einerseits die betroffenen Kommunen binden, andererseits den Bürger grundsätzlich davon entlasten soll, die Vorschriften der BekanntmV 1994 abweichend von ihrem Wortlaut auszulegen, regelmäßig jede Abweichung von den zur Ausfüllung des Bekanntmachungserfordernisses erlassenen Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung beachtlich mit der Folge, dass es an der Bekanntmachung als Gültigkeitsvoraussetzung der Satzung fehlt (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 2 A 92/03.Z - S. 4 des Beschlussabdrucks).
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