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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2816
OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17 (https://dejure.org/2018,2816)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 (https://dejure.org/2018,2816)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 2 A 93/17 (https://dejure.org/2018,2816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBeamtVG Heilverfahrensverordnung des Bundes
    Unfallfürsorge; Heranziehung der Beihilfebestimmungen; Angemessenheit der Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2002 - 1 A 5564/99

    Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten; Umfang der Beihilfeberechtigung; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17
    Denn es sei nicht anzunehmen, dass es einem Beamten für eine infolge eines Dienstunfalls notwendig gewordene Heilbehandlung nicht möglich sein könnte, diese für dasselbe Entgelt zu erhalten, wie es erhoben würde, wenn die Heilbehandlung sich nicht als Folge eines Dienstunfalls darstellen würde (so OVG NRW, Urt. v. 24. Mai 2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 7 bis 30).

    Während das Merkmal der Notwendigkeit den Anspruch auf ein Heilverfahren dem Grunde nach dahingehend begrenzt, dass notwendig ist, was zur Erreichung des angestrebten Erfolgs zu tun ist, also die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder soweit als möglich zu mindern, wird der Anspruch durch den Begriff der Angemessenheit seinem Umfang nach beschränkt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. Mai 2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.).

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Anlage 3 festgeschriebenen Höchstgrenzen nicht überschreiten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24. Mai 2002 -, a. a. O. Rn. 28).

  • OVG Berlin, 29.06.1999 - 4 B 46.96

    Angemessenheit von Heilverfahrenskosten ; Heilpraktikerbehandlungen; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17
    Dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensbegrenzungspflicht des Beamten sowohl zu berücksichtigen, ob dieser eine gleichwertige, aber kostengünstigere Behandlung hätte erreichen können, als auch, in welcher Relation Art und Schwere der Gesundheitsschädigung sowie Erfolgsaussichten und Kosten der Heilbehandlung zueinander stehen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 29. Juni 1999 - 4 B 46.96 -, juris Rn. 17).

    Es ist deshalb jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die dem Beihilferecht eigentümlichen Anspruchsbegrenzungen mit dem Wesen des Unfallfürsorgeanspruchs vereinbar sind (OVG Berlin, Urt. v. 29. Juni 1999, a. a. O. Rn. 19).

  • BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 134.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17
    Rn. 18 Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit eines Heilverfahrens unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, denn es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. für den Begriff der Notwendigkeit BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1966, ZBR 1967, 370, 371).

    Dies ist auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, ob im Einzelfall die Kosten notwendig und angemessen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1966 a. a. O. S. 371).

  • VGH Bayern, 09.02.2011 - 3 ZB 08.2225

    Dienstunfall; Heilfürsorge; Anspruch auf Kostenerstattung für ein Posturomedgerät …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17
    Dies bedeutet, dass die gesteigerte Verantwortung des Dienstherrn auch die Verpflichtung begründen kann, über die Grenzen des Beihilferechts hinaus Leistungen zu erbringen (…vgl. Plog/Wiedow a. a. O., § 33 BeamtVG, Rn. 49; BayVGH, Beschl. v. 9. Februar 2011 - 3 ZB 08.2225 -, juris Rn. 4).

    Zum anderen hat der Kläger auch sonst keine vom Normalfall abweichenden Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, im konkreten Einzelfall von der sich aus den Beihilfebestimmungen ergebenden Höchstgrenze ausnahmsweise abzuweichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Februar 2011 a. a. O.).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17
    Der Bereich der Unfallfürsorge ist insoweit vergleichbar mit dem Bereich der Beihilfe (vgl. für letzteren st. Rspr. des BVerwG, etwa Urt. v. 15. Dezember 2005, BVerwGE 125, 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz - …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2018 - 2 A 93/17
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe eine nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption die Alimentation des Beamten lediglich ergänzende Fürsorgeleistung darstellt und der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen muss, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, juris).
  • VG Stuttgart, 29.04.2021 - 10 K 11548/18

    Dienstunfallfürsorge; Konkretisierung hinsichtlich der Angemessenheit der …

    Rn. 21 a) Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit des Heilverfahrens unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (zum Begriff der Notwendigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1966 - VIII C 134.63 -, ZBR 1967, 370, 371; Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 18).

    Rn. 22 Während das Merkmal der Notwendigkeit den Anspruch auf ein Heilverfahren dem Grunde nach dahingehend begrenzt, dass notwendig ist, was zur Erreichung des angestrebten Erfolgs zu tun ist, also die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder soweit als möglich zu mindern, wird der Anspruch durch den Begriff der Angemessenheit seinem Umfang nach beschränkt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 26.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.).

    Eine Ausgestaltung der Angemessenheit der Kosten i. S. v. § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW kann jedoch im Grundsatz einem Vergleich zum Beihilferecht entnommen werden, da die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren Notwendigkeit und Angemessenheit voraussetzt (Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 ZB 08.2225 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 19 ff.;… VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 - 6 A 661/14 -, juris Rn. 12, …und vom 09.04.2015 - 6 A 540/13 -, juris Rn. 12; VG Stuttgart…, Urteil vom 05.08.2008 - 6 K 991/08 -, juris Rn. 17 f.).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption eine die Alimentation des Beamten lediglich ergänzende Fürsorgeleistung darstellt und der Beamte wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen muss, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (zur Übertragbarkeit der für das Beihilferecht entwickelten Rechtsprechung zur Auslegung der ärztlichen Gebührenordnung im Dienstunfallfürsorgerecht BVerwG…, Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, juris Rn. 21; im Übrigen Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 21 ff.;… VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 - 6 A 661/14 -, juris Rn. 12, …und vom 09.04.2015 - 6 A 540/13 -, juris Rn. 12; VG Stuttgart…, Urteil vom 05.08.2008 - 6 K 991/08 -, juris Rn. 17 f.) Demgegenüber ist es Zweck der Unfallfürsorge, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben.

    Der diesbezügliche Anspruch des Beamten ist als beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch gestaltet und trägt der Tatsache, dass der Beamten den Gesundheitsschaden bei der Ausübung des Dienstes erlitten hat, durch eine verhältnismäßig großzügige Ausgestaltung Rechnung (BVerwG, Urteil vom 07.07.1966 - VIII C 134.63 -, ZBR 1967, 370, 371; Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 19).

    So stößt es auf keine rechtlichen Bedenken, im Rahmen des Dienstunfallfürsorgerechts zunächst den Vergleich zum Beihilferecht zu ziehen und das Ergebnis anschließend daraufhin zu überprüfen, ob im Einzelfall aus Gesichtspunkten des Unfallfürsorgeanspruchs eine Abweichung von den beihilferechtlichen Bestimmungen geboten ist (Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 25; vgl. auch OVG Berlin…, Urteil vom 29.06.1999 - 4 B 46.96 -, juris Rn. 19).

    Schließlich ermöglicht die vergleichende Heranziehung der Regelungen der Beihilfe auch die Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Kostenerstattung im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 19).

    Rn. 25 c) Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Ansprüche auf Heilbehandlungskosten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, da der Bereich der Dienstunfallfürsorge insoweit vergleichbar mit dem Bereich der Beihilfe ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 15).

    Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Anlage 9 festgeschriebenen Höchstgrenzen nicht überschreiten (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfahlen…, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 28; VG Stuttgart…, Urteil vom 05.08.2008 - 6 K 991/08 -, juris Rn. 18).

    Es besteht demzufolge kein Anhalt für die Annahme, dass es einem Beamten, der infolge eines Dienstunfalls einer notwendigen Heilbehandlung bedarf, nicht möglich sein könnte, diese für dasselbe Entgelt zu erhalten, wie es erhoben würde, wenn die Heilbehandlung sich nicht als Folge eines Dienstunfalls darstellen würde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2022 - 4 S 1993/21

    Angemessenheit von Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht

    Aus diesen Formulierungen ergibt sich hinreichend klar, dass das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa Bay. VGH…, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 ZB 08.2225 -, Juris Rn. 4; OVG NRW…, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, Juris Rn. 19 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 Rn. 19; eher eng OVG Berlin…, Urteil vom 29.06.1999 - 4 B 46.96 -, Juris Rn. 17 ff.) - davon ausgeht, dass für die Auslegung der Begriffe "notwendig und angemessen" im Dienstunfallfürsorgerecht im Grundsatz die im Beihilferecht geltenden Begrenzungen heranzuziehen sind; andernfalls stellte sich die Frage eines im Einzelfall erforderlich werdenden Hinausgehens über diese Begrenzungen nicht.
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