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| KG, 22.09.1997 - 4 Ws 212/97, 2 AR 141/97 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Rostock, 02.06.2004 - I Ws 230/04
Unzulässige Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden
Dies wurde etwa angenommen im Fall der kurzfristigen Aufhebung einer bereits seit langem terminierten, umfangreichen Hauptverhandlung, weil dies zur Verzögerung des Verfahrens führe und eine selbständige prozessuale Beschwer enthalte (OLG Frankfurt StV 1990, 201; vgl. auch KG, Beschluss vom 22.09.1992 - 2 AR 141/97-4 Ws 212/97 -, zitiert nach juris-online). - KG, 07.08.2000 - 4 Ws 146/00 Diese Entscheidungen sind daher grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar (st.Rspr. des Senats; vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - 4 Ws 103/00 - m.w.N., 16. Februar 1998 - 4 Ws 28/98 - und 22. September 1997 4 Ws 212/97 -).
- KG, 06.10.1999 - 4 Ws 248/99 In der Regel ist daher eine Beschwerde gegen die Bestimmung oder Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins, die Unterlassung der Terminsanberaumung oder die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung unzulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 22. September 1997 - 4 Ws 212/97 -m.w.N.).
- KG, 25.01.2001 - 4 Ws 11/01
Alexander Schalck-Golodkowski
Dieser Grundsatz gilt lediglich dann nicht, wenn eine Entscheidung das Urteil nicht vorbereitet, sondern nur verfahrenshemmend wirkt und seinen Erlaß hindert, also insbesondere nicht die Beweisaufnahme vorbereitet und der weiteren Sachaufklärung dient, da in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft, zu deren Aufgabe es gehört, sich gegen eine der wirkungsvollen Strafrechtspflege immer abträgliche Verfahrensverzögerung zu wenden, beschwert ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. September 1997 - 4 Ws 212/97 - und 2. Mai 1994 - 4 Ws 116/94 - jeweils m.w.N.). - KG, 13.11.2000 - 4 Ws 211/00 Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht nur bei solchen Maßnahmen gegeben, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluß der Anfechtbarkeit führt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 1999 - 4 Ws 189/994Ws189-99.htm - und 22. September 1997 - 4 Ws 212/97 - m.w.N.; OLG Köln StV 1991, 551;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 305 Rdn. 1, 4).
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