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Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.11.2000

Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 304/00, 2 AR 195/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7346
BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 304/00, 2 AR 195/00 (https://dejure.org/2000,7346)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2000 - 2 ARs 304/00, 2 AR 195/00 (https://dejure.org/2000,7346)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - 2 ARs 304/00, 2 AR 195/00 (https://dejure.org/2000,7346)
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  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 1 StPO
    Zuständigkeit für Entscheidung über Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • openjur.de

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 33 StVK 720/00
  • LG Kleve - 1 (II) StVK 21/95
  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 304/00, 2 AR 195/00
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 304/00
    Rn. 3 Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Widerrufsfrage schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats. Vgl. BGHSt 26; 187, 188; BGHSt 30; 189, 191, BGH, Beschl. v. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 380/89

    Bestimmung des für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur …

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 304/00
    Ein vorheriger Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft oder in der vorläufigen Unterbringung in einer Anstalt begründet keine Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 1).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00

    Bewährung - Widerruf - Strafvollstreckungskammer - Bewährungshelfer - …

    2 ARs 304/00 2 AR 195/00 .
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   BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20024
BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00 (https://dejure.org/2000,20024)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2000 - 2 AR 195/00 (https://dejure.org/2000,20024)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - 2 AR 195/00 (https://dejure.org/2000,20024)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00
    Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Widerrufsfrage schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; BGHSt 30, 189, 191; BGH, Beschl. v. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00
    Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Widerrufsfrage schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; BGHSt 30, 189, 191; BGH, Beschl. v. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts - …

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00
    Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Widerrufsfrage schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; BGHSt 30, 189, 191; BGH, Beschl. v. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 304/00

    Zuständigkeit für Entscheidung über Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00
    2 ARs 304/00 2 AR 195/00 .
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 380/89

    Bestimmung des für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur …

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 195/00
    Ein vorheriger Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft oder in der vorläufigen Unterbringung in einer Anstalt begründet keine Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 1).
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