Rechtsprechung
| BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21, 2 AR 223/21 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 14 StPO; § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 57 StGB
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung); Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung: Herannahen des maßgeblichen Zeitpunkts nach § 57 StGB, Verlegung in ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zuständigkeit in Strafvollsteckungssachen: Befasststein einer Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Ansehung der Verlegung des Verurteilten in eine andere Vollzugsanstalt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 462a Abs 1 S 1 StPO, § 57 Abs 1 StGB
Zuständigkeit in Strafvollsteckungssachen: Befasststein einer Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Ansehung der Verlegung des Verurteilten in eine andere Vollzugsanstalt - IWW
§ 57 Abs. 1 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 57 StGB
- Wolters Kluwer
Zuständigkeitsbestimmung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung durch Befassung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeitsbestimmung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung durch Befassung
- rechtsportal.de
Zuständigkeitsbestimmung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung durch Befassung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn - 55 StVK 445/21
- LG Bonn - 55 StVK 446/21
- LG Siegen - 71 StVK 375/21
- LG Siegen - 71 StVK 376/21
- AG Brühl, 09.06.2015 - 55 Ds 43/15
- LG Bonn, 21.02.2018 - 22 KLs 31/17
- BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21, 2 AR 223/21
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2021, 390
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04
Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21
Dabei steht der Annahme einer vorherigen Befassung des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass vor der Verlegung des Verurteilten weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 ? 2 ARs 377/13, juris;… OLG Hamm, a. a. O., Rn. 14, Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ? 2 ARs 377/04, StraFo 2005, 171). - OLG Frankfurt, 16.05.2007 - 3 Ws 476/07
Konkretes "Befasstsein" der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer mit …
Auszug aus BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21
Dies gilt selbst dann, wenn die Strafvollstreckungskammer bislang untätig geblieben ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2007 ? 3 Ws 476/07, NStZ-RR 2008, 29, OLG Hamm…, Beschluss vom 7. Oktober 2014 ? 3 (s) Sbd I - 10/14, juris Rn. 13 ff.;… Appl in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 462a Rn. 18;… Coen in: BeckOK-StPO, 40. Ed. 1. Juli 2021, § 462a Rn. 5;… Nestler in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2019, § 462a Rn. 18, jeweils m. w. N.). - BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 377/13
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum …
Auszug aus BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21
Dabei steht der Annahme einer vorherigen Befassung des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass vor der Verlegung des Verurteilten weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 ? 2 ARs 377/13, juris;… OLG Hamm, a. a. O., Rn. 14, Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ? 2 ARs 377/04, StraFo 2005, 171).
- BGH, 20.11.2024 - 2 ARs 385/24
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …
Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21, NStZ-RR 2021, 390;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils mwN).Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, Rn. 8 mwN).
- BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …
Eine Befassung tritt deshalb auch bei Untätigkeit des Gerichts ein, wenn der nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Strafaussetzung herannaht; die erforderliche Vorlaufzeit ist dabei so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte, wobei auch zu bedenken ist, dass möglicherweise ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden muss (Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21, NStZ-RR 2021, 390, 391; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359). - BGH, 11.04.2022 - 2 ARs 122/22
Befasststein einer Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung über eine …
Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, juris, Rn. 8 m. w. Nachw.). - BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …
Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschuss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, juris Rn. 8 m. w. Nachw.). - OLG Hamm, 18.08.2022 - 4 (s) Sbd I-10/22
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Reststrafenaussetzung Befassen …
Bei der Bemessung der hierfür erforderlichen Vorbereitungszeit ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (zu vgl: BGH, NStZ-RR 2021, 390 - 391 mit weiteren Nachweisen).
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