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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08, 2 AR 331/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13867
BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08, 2 AR 331/08 (https://dejure.org/2009,13867)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - 2 ARs 562/08, 2 AR 331/08 (https://dejure.org/2009,13867)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - 2 ARs 562/08, 2 AR 331/08 (https://dejure.org/2009,13867)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO
    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf einer Bewährungsentscheidung; Befasstsein; Konzentrationsprinzip)

  • openjur.de
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten …

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
    Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94;… Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34).".
  • OLG Köln, 07.05.2008 - 2 Ws 220/08

    Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
    Rn. 3 Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Dezember 2007, Az: 12 Ns 22 Js 14340/06 AK 79/07) in die Justizvollzugsanstalt Rottweil vom 16. Juni 2008 bis zum 23. Juli 2008 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg am 4. Juli 2008 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Band I, Blatt 251 ff.) und das Oberlandesgericht Karlsruhe am 21. Oktober 2008 (2 Ws 220/08, Bewährungsheft Band II Blatt 361) die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil als unbegründet verworfen hatte, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil nach dem Konzentrationsprinzip des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden.
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des …

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
    Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380).
  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3 …

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
    Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94;… Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34).".
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