Rechtsprechung
| BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08, 2 AR 331/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf einer Bewährungsentscheidung; Befasstsein; Konzentrationsprinzip) - openjur.de
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für die weitere Überwachung einer Bewährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 1; StPO § 462a Abs. 4
Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern für die Bewährungsüberwachung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Freiburg - 12 StVK 652/05
- LG Rottweil - 1 StVK 48/08
- AG Horb, 19.01.2005 - 2 Ds 21 Js 22026/04
- LG Rottweil, 12.12.2007 - 12 Ns 22 Js 14340/06
- BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08, 2 AR 331/08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten …
Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94;… Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34).". - OLG Köln, 07.05.2008 - 2 Ws 220/08
Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands
Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
Rn. 3 Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Dezember 2007, Az: 12 Ns 22 Js 14340/06 AK 79/07) in die Justizvollzugsanstalt Rottweil vom 16. Juni 2008 bis zum 23. Juli 2008 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg am 4. Juli 2008 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Band I, Blatt 251 ff.) und das Oberlandesgericht Karlsruhe am 21. Oktober 2008 (2 Ws 220/08, Bewährungsheft Band II Blatt 361) die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil als unbegründet verworfen hatte, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil nach dem Konzentrationsprinzip des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden. - BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84
Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des …
Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380). - BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3 …
Auszug aus BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08
Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94;… Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34).".
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