Rechtsprechung
| BGH, 21.04.2004 - 2 ARs 83/04, 2 AR 44/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 462a StPO; § 14 StPO
Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung); Konzentrationsprinzip; Wohnsitzgericht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen; Auswirkungen einer zweimaligen Verurteilung auf Bewährung durch verschiedene Gerichte auf Grund verschiedener Taten auf die Gerichtszuständigkeit für die ...
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen; Auswirkungen einer zweimaligen Verurteilung auf Bewährung durch verschiedene Gerichte auf Grund verschiedener Taten auf die Gerichtszuständigkeit für die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 2, Abs. 4
Zuständigkeit nach Abgabe an das Wohnsitzgericht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Strausberg, 13.02.2001 - 5 Ds 424/03
- AG Strausberg, 18.06.2003 - 5 Ds 424/03
- BGH, 21.04.2004 - 2 ARs 83/04, 2 AR 44/04
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.11.2001 - 2 ARs 265/01
Befasstsein; Zuständigkeitsstreit (Bestimmung durch BGH); Bewährungsaufsicht …
Auszug aus BGH, 21.04.2004 - 2 ARs 83/04
Nach Abgabe an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen sind (st. Rspr.; BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).
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