Rechtsprechung
| BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25, 2 AR 83/25 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 14 StPO; § 453 StPO; § 462a Abs. 1 StPO; § 463 StPO
Zuständigkeitsentscheidung (Befasstsein; Entscheidung über Widerruf der Aussetzung der Bewährung; Entscheidung über Widerruf der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 453 StPO, § 462a Abs. 1 StPO, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 463 Abs. 1 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1, § 462a Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 1 S. 1, 2
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Kassel - 3 StVK 45/25
- LG Kassel - 4 StVK 240/23
- LG Trier - 10 StVK 193/25
- LG Mosbach, 08.04.2019 - 1 KLs 23 Js 7293/18
- BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25, 2 AR 83/25
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …
Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.).Rn. 10 Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt W. erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in der Sache abschließend entschieden hat; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390, …und vom 22. Mai 2025 - 2 ARs 185/25, Rn. 5).
- BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12
Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung
Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.). - BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13
Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter …
Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.).
- BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …
Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Rn. 9 "Befasst" mit einer Sache wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier den Widerruf gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 StGB - rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 2 ARs 267/23, NStZ-RR 2023, 391 f., …und vom 20. November 2024 - 2 ARs 385/24, Rn. 7;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17). - BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19
Entscheidung über das zuständige Gericht
Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.). - BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25
Zuständigkeitsentscheidung (Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht …
Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Rn. 10 Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt W. erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in der Sache abschließend entschieden hat; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390, und vom 22. Mai 2025 - 2 ARs 185/25, Rn. 5). - BGH, 20.11.2024 - 2 ARs 385/24
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …
Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Rn. 9 "Befasst" mit einer Sache wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier den Widerruf gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 StGB - rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 2 ARs 267/23, NStZ-RR 2023, 391 f., und vom 20. November 2024 - 2 ARs 385/24, Rn. 7;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17).
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