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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25, 2 AR 83/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,37705
BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25, 2 AR 83/25 (https://dejure.org/2025,37705)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2025 - 2 ARs 231/25, 2 AR 83/25 (https://dejure.org/2025,37705)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2025 - 2 ARs 231/25, 2 AR 83/25 (https://dejure.org/2025,37705)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 453 StPO; § 462a Abs. 1 StPO; § 463 StPO
    Zuständigkeitsentscheidung (Befasstsein; Entscheidung über Widerruf der Aussetzung der Bewährung; Entscheidung über Widerruf der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung)

  • openjur.de
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …

    Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
    Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.).

    Rn. 10 Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt W. erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in der Sache abschließend entschieden hat; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390, …und vom 22. Mai 2025 - 2 ARs 185/25, Rn. 5).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
    Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.).
  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13

    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter …

    Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
    Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.).
  • BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …

    Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
    Rn. 9 "Befasst" mit einer Sache wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier den Widerruf gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 StGB - rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 2 ARs 267/23, NStZ-RR 2023, 391 f., …und vom 20. November 2024 - 2 ARs 385/24, Rn. 7;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19

    Entscheidung über das zuständige Gericht

    Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
    Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.).
  • BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25

    Zuständigkeitsentscheidung (Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht …

    Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
    Rn. 10 Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt W. erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in der Sache abschließend entschieden hat; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390, und vom 22. Mai 2025 - 2 ARs 185/25, Rn. 5).
  • BGH, 20.11.2024 - 2 ARs 385/24

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …

    Auszug aus BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
    Rn. 9 "Befasst" mit einer Sache wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier den Widerruf gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 StGB - rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 2 ARs 267/23, NStZ-RR 2023, 391 f., und vom 20. November 2024 - 2 ARs 385/24, Rn. 7;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17).
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