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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2000 - 2 ARs 163/00, 2 AR 87/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5339
BGH, 12.07.2000 - 2 ARs 163/00, 2 AR 87/00 (https://dejure.org/2000,5339)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2000 - 2 ARs 163/00, 2 AR 87/00 (https://dejure.org/2000,5339)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2000 - 2 ARs 163/00, 2 AR 87/00 (https://dejure.org/2000,5339)
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  • HRR Strafrecht

    § 8 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG
    Zuständigkeit für Rehabilitierungsantrag

  • lexetius.com
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.10.2002 - 2 ARs 272/02

    Örtliche Zuständigkeit (Rehabilitierungsantrag; freiheitsentziehende Anordnung; …

    Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung 2 ARs 163/00 vom 12. Juli 2000 ist dann der Ort maßgebend, an dem die letzte freiheitsentziehende Maßnahme durchgeführt wurde (…vgl. auch Pfister/Mütze aaO Rdn. 9).
  • BGH, 09.10.2002 - 2 AR 137/02

    Rehabilitierungsantrag - Zuständigkeitsstreit - Entscheidung über die örtliche …

    Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung 2 ARs 163/00 vom 12. Juli 2000 ist dann der Ort maßgebend, an dem die letzte freiheitsentziehende Maßnahme durchgeführt wurde (…vgl. auch Pfister/Mütze aaO Rdn. 9).
  • BGH, 12.07.2000 - 2 AR 87/00

    DDR - Ministerium für Staatssicherheit - Rehabilitierung - Schadensersatz - …

    2 ARs 163/00 2 AR 87/00.
  • OLG Brandenburg, 09.01.2020 - 2 Ws (Reha) 17/19

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Verfahren nach dem StrRehaG

    Ungeachtet dessen, dass bei Zuständigkeitswechseln im Ermittlungsverfahren - vorliegend ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Oranienburg erfolgt - für die Zuständigkeit gemäß § 8 StrRehaG maßgeblich ist, welche Behörde das Ermittlungsverfahren beendet hat (vgl. BGH, BeckRS 2000, 6823 mwN.) ist der Betroffene derzeit nicht beschwert, da eine abschließende Entscheidung insoweit aussteht.
  • OLG Brandenburg, 09.01.2020 - 2 Ws Reha 17/19
    Ungeachtet dessen, dass bei Zuständigkeitswechseln im Ermittlungsverfahren - vorliegend ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Oranienburg erfolgt - für die Zuständigkeit gemäß § 8 StrRehaG maßgeblich ist, welche Behörde das Ermittlungsverfahren beendet hat (vgl. BGH, BeckRS 2000, 6823 mwN.) ist der Betroffene derzeit nicht beschwert, da eine abschließende Entscheidung insoweit aussteht.
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