Rechtsprechung
| BGH, 10.06.1998 - 2 ARs 206/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entscheidungszuständigkeit über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462 a
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 10.06.1998 - 2 ARs 206/98
Sie blieb auch nach der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war, über die sie aber noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92])."Befaßt" wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191).
- BGH, 09.10.1992 - 2 ARs 398/92
Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der …
Auszug aus BGH, 10.06.1998 - 2 ARs 206/98
Sie blieb auch nach der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war, über die sie aber noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1993, 100 [BGH 09.10.1992 - 2 ARs 398/92]).
- BGH, 25.10.2000 - 2 ARs 300/00
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt …
Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a. BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom 24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00). - BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99
Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung
Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98). - BGH, 25.10.2000 - 2 AR 188/00
Strafaussetzung - Bewährung - Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - …
Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a. BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom 24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00). - BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99
Berufung - Bewährungswiderruf - Zuständigkeit der Strafvoillstreckungskammer - …
Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
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