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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1984 - 2 ARs 213/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2775
BGH, 11.07.1984 - 2 ARs 213/84 (https://dejure.org/1984,2775)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1984 - 2 ARs 213/84 (https://dejure.org/1984,2775)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1984 - 2 ARs 213/84 (https://dejure.org/1984,2775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 525 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts - …

    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - 2 ARs 213/84
    Diese Voraussetzung liegt vor, sobald eine Entscheidung erforderlich wird (BGHSt 26, 187 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …

    Auszug aus BGH, 11.07.1984 - 2 ARs 213/84
    Es genügt, daß während der Zuständigkeitsdauer der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe die Sache einem Gericht vorlag, das im Sinne der Ausführungen des Senats in BGHSt 26, 214, 216 allgemein zuständig sein könnte.
  • OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13

    Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl. …

    Rn. 4 Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier die Widerrufsentscheidung -, wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1984, 525; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

    Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406; BGH StraFo 2005, 171;… Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17).

  • BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei Strafhaft …

    Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 462 a Abs. 1 und 4 StPO, denn die Verurteilte befand sich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über den Widerrufsantrag erforderlich wurde, in dem also das zuständige Gericht mit der Sache "befaßt" war (BGHSt 26, 214; BGH, Beschl. v. 17. Juli 1984 - 2 ARs 213/84), in der Justizvollzugsanstalt Willich II.
  • BGH, 03.12.2024 - 2 ARs 432/24

    Zuständigkeitsbestimmung (Strafvollstreckung: Befasstwerden)

    Denn für den Zeitpunkt des "Befasstwerdens" im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO genügt der Eingang eines Antrags bei einem Gericht, das für die Entscheidung allgemein zuständig sein könnte (Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 296/75 -, BGHSt 26, 214-217; vom 11. Juli 1984 - 2 ARs 213/84).
  • OLG Hamm, 26.11.2002 - 3 Ws 591/02

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Befasstsein

    Dabei tritt der Wechsel der Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer selbst dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges bereits vor Beginn der - erneuten - Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine nachträgliche Entscheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen war, während andererseits nach dem Befasstsein einer Strafvollstreckungskammer die Verlegung des Verurteilten in den Gerichtsbezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die "neue" Strafvollstreckungskammer zu bewirken vermag (BGHSt 26, 187, 189; BGHSt 26, 214, 216; BGHSt 26, 278, 280; BGHSt 27, 302, 304; BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1984, 525 L; BGH NStZ 2000, 391; BGH NStZ-RR, 296 (K);… Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.;… § 462 a Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 28.03.2000 - 4 Ws 125/00

    Widerruf von Strafaussetzung, örtliche Zuständigkeit der …

    Denn für die Begründung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer genügt es, wenn zum Zeitpunkt der erforderlich gewordenen Entscheidung ein Gericht - wie hier das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort - mit der Sache befasst ist, das allgemein zuständig sein könnte (BGH NStZ 1984, 525).
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