Rechtsprechung
| BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Zuständigkeit für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Koppelung der Überwachungszuständigkeit mit der Entscheidungszuständigkeit
Papierfundstellen
- NStZ 1996, 23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3 …
Auszug aus BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt zwecks Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1979 nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die in der anderen Sache nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig (BGHSt 28, 82, 83; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]. - BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt zwecks Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1979 nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die in der anderen Sache nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig (BGHSt 28, 82, 83; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]. - BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH - Begründung der Zuständigkeit …
Auszug aus BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79
Daß die Strafvollstreckungskammer München I während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk einsaß, keine bestimmten Entscheidungen zu treffen hatte, ist somit ohne Bedeutung (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 425/78).
- BGH, 22.02.1995 - 2 ARs 36/95
Zuständigkeit - Überwachung - Strafverbüßung - Strafvollzug
Die Überwachungszuständigkeit geht bereits im Zeitpunkt des Beginns der Strafverbüßung und nicht erst dann über, wenn die Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt wird (BGH, Beschl. v. 3. August 1979 - 2 ARs 215/79 - undvom 9. Dezember 1983 - 2 ARs 371/83). - BGH, 09.12.1983 - 2 ARs 371/83
Zeitpunkt des Übergang der Überwachungszuständigkeit
Die Überwachungszuständigkeit geht bereits im Zeitpunkt des Beginns der Strafverbüßung und nicht erst dann über, wenn die Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt wird (BGH, Beschluß vom 3. August 1979 - 2 ARs 215/79 m.N.). - BGH, 13.05.1983 - 2 ARs 123/83
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Entlassung aus der Haft
Dabei ist es unerheblich, daß in dieser Zeit weder über einen Antrag zu befinden, noch von Amts wegen eine gerichtliche Entscheidung zu treffen war (vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 1979 - 2 ARs 215/79).
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