Rechtsprechung
| BGH, 10.03.1971 - 2 ARs 25/71 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Vollstreckung einer Unterbringungsanordnung - Beschränkung der Aufgabe des Vollstreckungsleiters für die Unterbringung eines Jugendlichen in eine Heim-und Pflegeanstalt - Allgemeine Zuständigkeit des Jugendrichters für ...
Verfahrensgang
- AG Braunschweig, 26.02.1962 - 3 Ls 126/61
- BGH, 10.03.1971 - 2 ARs 25/71
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.05.1961 - 2 ARs 46/61
Auszug aus BGH, 10.03.1971 - 2 ARs 25/71
Der Jugendrichter beim Amtsgericht in M. hält nunmehr unter Hinweis auf den Beschluß BGHSt 16, 78 den Jugendrichter beim Amtsgericht in Braunschweig für zuständig und hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO zur Entscheidung berufen, da die Jugendrichter sowohl beim Amtsgericht in Braunschweig als auch beim Amtsgericht in M. sich für unzuständig erklären und der Bundesgerichtshof das gemeinsame obere Gericht für beide Amtsgerichte ist (vgl. BGHSt 16, 78, 80) [BGH 26.05.1961 - 2 ARs 46/61].
Ihm sind die nach § 42 f bis § 42 h StGB zu treffenden Entscheidungen über die Entlassung des Untergebrachten und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen oder über die Fortdauer der Unterbringung entzogen (vgl. BGHSt 16, 78, 82 [BGH 26.05.1961 - 2 ARs 46/61]-84).
Die Entscheidung über die Entlassung des Untergebrachten hat deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 13, 293; 16, 82) [BGH 26.05.1961 - 2 ARs 46/61]ohne mündliche Verhandlung zu treffen.
Er kann weder die Entscheidungen nach § 42 f bis § 42 h StGB über die Entlassung des Untergebrachten oder die Fortdauer der Unterbringung noch die ihm sonst als Vollstreckungsleiter obliegende Aufgabe einem anderen Richter übertragen (BGHSt 13, 293; 16, 82 [BGH 26.05.1961 - 2 ARs 46/61]-84).
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Übertragung, wie der beschließende Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 16, 78 dargelegt hat.
- BGH, 13.10.1959 - 2 ARs 171/59
Auszug aus BGH, 10.03.1971 - 2 ARs 25/71
Die Entscheidung über die Entlassung des Untergebrachten hat deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 13, 293; 16, 82) [BGH 26.05.1961 - 2 ARs 46/61]ohne mündliche Verhandlung zu treffen.Er kann weder die Entscheidungen nach § 42 f bis § 42 h StGB über die Entlassung des Untergebrachten oder die Fortdauer der Unterbringung noch die ihm sonst als Vollstreckungsleiter obliegende Aufgabe einem anderen Richter übertragen (BGHSt 13, 293; 16, 82 [BGH 26.05.1961 - 2 ARs 46/61]-84).
§ 463 a i. V. mit § 462 StPO weist die Entscheidung ausdrücklich dem erkennenden Richter zu, ohne die Möglichkeit einer Abgabe zu eröffnen (BGHSt 13, 293).
- BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63
Auszug aus BGH, 10.03.1971 - 2 ARs 25/71
Das Jugendgerichtsgesetz kennt jedoch keine allgemeine Zuständigkeit des Jugendrichters für alle die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen (vgl. BGHSt 19, 170 [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63]).Vielmehr ist die Zuständigkeit weitgehend durch Einzelbestimmungen geregelt, zum Beispiel in den §§ 57, 58; 62 ff, 65 ff, 86-89 JGG (vgl. auch BGHSt 19, 170 [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63]; OLG Frankfurt NJW 1957, 1486).
- BGH, 22.04.1981 - 2 ARs 80/81
Vollstreckungsabgabe zwischen Amtsgerichten wegen Ortsnähe
An seiner hierzu vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. März 1971 - 2 ARs 25/71, 5. Januar 1979 - 2 ARs 441/78 - und 22. August 1979 - 2 ARs 232/79) hält der Senat nicht mehr fest.
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