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| BGH, 25.08.1983 - 2 ARs 262/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ausschluss eines Verteidigers von einem wegen Verleumdung anhängigen Verfahren wegen Verdachts der Beteiligung - Bedeutsamkeit des Fehlens eines Strafantrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 04.05.1983 - 3 Ausschl 1/83
- BGH, 25.08.1983 - 2 ARs 262/83
Papierfundstellen
- NJW 1984, 316
- MDR 1984, 67
- StV 1984, 320
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.03.2000 - 2 ARs 489/99
Ausschließung des Verteidigers wegen Verdachts einer Straftat
Bereits das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Verteidiger auch dann nach § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn das ihm zur Last gelegte Verhalten mangels Strafantrag nicht strafgerichtlich, sondern - wie hier - nur im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (vgl. BGH NJW 1984, 316). - OLG Zweibrücken, 20.11.2009 - 1 AR 32/09
Ausschluss eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger wegen des Verdachts der …
Er liegt vor, wenn der Ausschließungsgrund mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben ist; dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich (vgl. BGH NJW 1984, 316; OLG Hamburg … - BGH, 08.08.1985 - 2 ARs 223/85
Verteidigerausschluß wegen Beteiligung an der Tat; Erforderlicher Grad des …
Die auf den Verfahrensstand vor Anklagereife abstellende Umschreibung "dringend verdächtig" (BGH, Beschluß vom 8. August 1979 - 2 ARs 231/79 - S. 4 bis 6 = Anw.Bl. 1981, 115 = Holtz in MDR 1979, 989) setzt ebenso den Verdacht auf eine "Straftat" voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1979 - 2 ARs 165/79 - und vom 25. August 1983 - 2 ARs 262/83 = LM StPO § 138 a Nr. 4; KG NJW 1978, 1538, 1539). - BGH, 20.03.2000 - 2 ARs 498/99
Ausschließung des Verteidigers; Vereiteln der Zwangsvollstreckung
Bereits das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Verteidiger auch dann nach § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn das ihm zur Last gelegte Verhalten mangels Strafantrag nicht strafgerichtlich, sondern - wie hier - nur im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (vgl. BGH NJW 1984, 316).
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