Rechtsprechung
| BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23, 2 AR 106/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 57 StGB; § 14 StPO; § 462a StPO; § 454 Abs. 2 StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Reststrafenaussetzung: Zuständigkeit, Befasstsein, Zwei-Drittel-Termin, Vorbereitung der Entlassung, Sachverständigengutachten, Zeitpunkt der Entscheidung über die Einholung eines ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Reststrafaussetzung zur Bewährung: zuständiges Gericht; Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 454 Abs 2 S 1 Nr 2 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 57 Abs 1 StGB, § 57a StGB
Reststrafaussetzung zur Bewährung: zuständiges Gericht; Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit - IWW
- Wolters Kluwer
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts in einer Strafvollstreckungssache; Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts in einer Strafvollstreckungssache; Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen
- datenbank.nwb.de
Reststrafaussetzung zur Bewährung: zuständiges Gericht; Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 26.05.2015 - 5 Ns 81 Js 9937/13
- BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23, 2 AR 106/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 391
- StV 2025, 53
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 11.04.2022 - 2 ARs 122/22
Befasststein einer Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung über eine …
Auszug aus BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
aa) "Befasst" wird das Gericht, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (Senat, Beschlüsse vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189, 191; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358 mwN;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17 mwN).Auch ohne Antragstellung oder Zuleitung der Akten zur Entscheidung ist ein Gericht schon befasst, sobald eine nachträgliche Entscheidung ansteht, etwa weil eine Entscheidung von Amts wegen gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 18 mwN).
Eine Befassung tritt deshalb auch bei Untätigkeit des Gerichts ein, wenn der nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Strafaussetzung herannaht; die erforderliche Vorlaufzeit ist dabei so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte, wobei auch zu bedenken ist, dass möglicherweise ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden muss (Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21, NStZ-RR 2021, 390, 391; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359).
Zwar kann bei einer Verlegung drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin von einem Befasstsein der Strafvollstreckungskammer im Allgemeinen noch nicht ausgegangen werden (…Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21, juris Rn. 11 mwN; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359).
- OLG Dresden, 06.12.2004 - 2 Ws 681/04
Befasstsein; Verlegung
Auszug aus BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens benötigt jedenfalls regelmäßig einen längeren Vorlauf als die hier angenommenen dreieinhalb Monate (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 2 Ws 681/04, juris Rn. 14;… BeckOK StVollstrO/Weyde, 12. Ed., § 36 Rn. 27). - BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
aa) "Befasst" wird das Gericht, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (Senat, Beschlüsse vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189, 191; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358 mwN;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17 mwN).
- BGH, 25.05.2011 - 2 ARs 164/11
Befasstsein der für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB …
Auszug aus BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
Nach alledem bleibt das mit der Aussetzungsentscheidung befasste Landgericht Stuttgart - Strafvollstreckungskammer - zuständig, bis über die Sache abschließend entschieden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252, 253 mwN;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 16 mwN). - BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …
Auszug aus BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
Eine Befassung tritt deshalb auch bei Untätigkeit des Gerichts ein, wenn der nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Strafaussetzung herannaht; die erforderliche Vorlaufzeit ist dabei so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte, wobei auch zu bedenken ist, dass möglicherweise ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden muss (Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21, NStZ-RR 2021, 390, 391; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359). - BGH, 15.12.2020 - StB 45/20
Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung …
Auszug aus BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
Auch wenn im Einzelfall die Einholung eines Gutachtens entbehrlich ist, weil eine Strafaussetzung aus Sicht des Gerichtes nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - StB 45/20, juris Rn. 10 mwN), führt dies nicht zu einer kürzeren Vorlaufzeit. - BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts …
Auszug aus BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23
Zwar kann bei einer Verlegung drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin von einem Befasstsein der Strafvollstreckungskammer im Allgemeinen noch nicht ausgegangen werden (Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21, juris Rn. 11 mwN; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359).
- BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Zuständigkeitsentscheidung (Befasstsein; Entscheidung über Widerruf der …
Rn. 9 "Befasst" mit einer Sache wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier den Widerruf gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 StGB - rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 2 ARs 267/23, NStZ-RR 2023, 391 f., …und vom 20. November 2024 - 2 ARs 385/24, Rn. 7;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".