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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6378
BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94 (https://dejure.org/1994,6378)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - 2 ARs 308/94 (https://dejure.org/1994,6378)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 (https://dejure.org/1994,6378)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94
    Sie blieb auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Moabit für die Entscheidung in der Sache zuständig, mit der sie bereits vorher "befaßt" war, über die sie aber noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1993, 100).

    "Befaßt" wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).

  • BGH, 09.10.1992 - 2 ARs 398/92

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der …

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94
    Sie blieb auch nach der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Moabit für die Entscheidung in der Sache zuständig, mit der sie bereits vorher "befaßt" war, über die sie aber noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1993, 100).

    Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Falle, in dem das Landgericht von Amts wegen tätig werden mußte, für die Zuständigkeitsfrage ohne Bedeutung (BGH NStZ 1993, 100).

  • BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den …

    Auszug aus BGH, 05.10.1994 - 2 ARs 308/94
    "Befaßt" wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99

    Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 AR 138/99

    Berufung - Bewährungswiderruf - Zuständigkeit der Strafvoillstreckungskammer - …

    Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98).
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