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| BGH, 27.09.1996 - 2 ARs 360/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1997, 379
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern
Auszug aus BGH, 27.09.1996 - 2 ARs 360/96
Für alle weiteren - zukünftig - aus der Strafaussetzung sich ergebenden Maßnahmen ging die Zuständigkeit nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO (BGHSt 30, 223, 225) auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständigkeitsbereich der Verurteilte nunmehr einsaß. - BGH, 10.01.1996 - 2 ARs 437/95
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der Strafaussetzung zur …
Auszug aus BGH, 27.09.1996 - 2 ARs 360/96
Sie hatte damit nämlich die Frage eines Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung "abschließend" entschieden (Beschluß des Senats vom 10. Januar 1996 - 2 ARs 437/95). - BGH, 22.02.1995 - 2 ARs 36/95
Zuständigkeit - Überwachung - Strafverbüßung - Strafvollzug
Auszug aus BGH, 27.09.1996 - 2 ARs 360/96
Die Überwachungszuständigkeit ging auf dieses Gericht unabhängig davon über, ob diese Stravollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt worden ist (Beschluß des Senats vom 22. Februar 1995 - 2 ARs 36/95 m.w.N.).
- BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt …
Rn. 1 Mit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. am 23. Februar 2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig davon, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. September 1996 - 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ 2000, 111). - BGH, 03.11.2000 - 2 AR 186/00
Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - Widerruf - Strafaussetzung - …
Mit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H. am 23. Februar 2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig davon, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung befaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. September 1996 - 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ 2000, 111). - BGH, 18.12.1996 - 2 ARs 468/96
Aufhebung eines Beschlusses wegen Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Der Beschluß des Senats vom 27. September 1996 - 2 ARs 360/96 - wird aufgehoben.
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