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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04, 2 AR 237/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8466
BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04, 2 AR 237/04 (https://dejure.org/2004,8466)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2004 - 2 ARs 377/04, 2 AR 237/04 (https://dejure.org/2004,8466)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2004 - 2 ARs 377/04, 2 AR 237/04 (https://dejure.org/2004,8466)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 1 StPO; § 14 StPO
    Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 462a Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsstreit über weitere Entscheidungen bezüglich der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung; Begriff des "Befasstseins" im Sinne des § 462a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 1
    "Befasstsein" bei Eingang des Antrags bei einem anderen Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 72 StVK 296/04
  • LG Oldenburg - 50 StVK 205/04
  • LG Stade - 10 KLs 131 Js 23938/00
  • OLG Celle - 1 ARs 62/04
  • BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04, 2 AR 237/04
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des …

    Auszug aus BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg wird auch nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte am 26. Juli 2004 wieder in die JVA Hannover verlegt wurde, weil die durch die vorherige Befassung eingetretene Zuständigkeit erhalten bleibt, bis über die zu entscheidende Frage abschließend entschieden ist (BGHSt 26, 165; BGH NStZ-RR 2001, 267;… KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462a Rdn. 16 m.w.N.).".
  • BGH, 03.12.2004 - 2 AR 237/04

    Zuständigkeitsstreit über weitere Entscheidungen bezüglich der Aussetzung des …

    Auszug aus BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04
    2 ARs 377/04 2 AR 237/04.
  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur …

    Auszug aus BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04
    Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landgericht Oldenburg, sondern beim Landgericht Hannover einging, weil es genügt, dass er bei einem Gericht eingeht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3).
  • OLG Jena, 18.10.2016 - 1 Ws 418/16

    Strafvollstreckungssache: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei …

    Eine "Befassung" mit der betreffenden Nachtragsentscheidung liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, wenn etwa der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn bei der Strafvollstreckungskammer ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171;… vgl. zum Ganzen auch: Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 462a, Rdnr. 17 ff.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 462a, Rdnr. 10ff m. w. N.).

    Diese wurde durch den mit Aktenvorlage erfolgten Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 21.07.2016 auf Versagung der Strafaussetzung am 25.07.2016 beim Landgericht Erfurt mit der Sache "befasst" im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt (bereits seit ca. 1 Monat) in der Justizvollzugsanstalt H., und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Gera einsaß (vgl. hierzu BGH StraFo 2005, 171).

    Mit der wohl tatsächlich gemeinten Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17.09.2014, Az. (S) AR 69/14 (bei juris), auseinandergesetzt; sie steht auch im vorliegenden Fall der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen.

    Abgesehen davon, dass sie mit der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ebenfalls StraFo 2005, 171) schwerlich in Einklang zu bringen ist, war die dort behandelte Frage, ob eine Strafvollstreckungskammer bereits dann i. S. d. § 462a Abs. 1 StPO "befasst" ist, wenn der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 StGB "herannaht", für die Entscheidung des OLG Dresden in Wirklichkeit schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Verurteilte in jenem Verfahren mehr als drei Monate vor seiner Verlegung bei der örtlichen Strafvollstreckungskammer eine Reststrafenaussetzung beantragt hatte (vgl. im Übrigen Senatsbeschluss v. 17.09.2014, Az. [S)] AR 69/14, bei juris).

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2010 - 1 AR 2/10

    Zuständigkeit für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende …

    Nach der auch vom Landgericht Zweibrücken angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, liegt die Befassung mit einer derartigen Nachtragsentscheidung vor, wenn der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn dort ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche Zwei-Drittel-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171).

    Rn. 5 Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es weitergehend für die Befassung einer Strafvollstreckungskammer ausreichen kann, wenn der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB "herannaht" (vgl. OLG Dresden StraFo 2005, 171; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 29;… KK, StPO 6. Aufl. § 462a Rn. 18), hat der Senat hier nicht zu entscheiden; auch unter diesen Voraussetzungen käme eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal nicht in Betracht.

  • OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14

    Strafvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei …

    Rn. 13 Eine Befassung mit der betreffenden Nachtragsentscheidung liegt vor, wenn der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn bei der Strafvollstreckungskammer ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171).

    Die jeweils in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) steht der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen.

  • BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …

    Dabei steht der Annahme einer vorherigen Befassung des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass vor der Verlegung des Verurteilten weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 ? 2 ARs 377/13, juris;… OLG Hamm, a. a. O., Rn. 14, Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ? 2 ARs 377/04, StraFo 2005, 171).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in …

    Der Eingang bei einem unzuständigen Gericht ist nur maßgebend, wenn dessen Zuständigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH StraFo 2005, 171).
  • OLG Hamm, 25.08.2009 - 2 Ws 221/09

    Bewährungswiderruf; Anhörung; schwache Deutschkenntnisse

    Zwar war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO örtlich zuständig, da sich der Verurteilte seit dem 17. März 2009 durchgehend und damit auch im Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft München I bei dem Landgericht Siegen - dem Zeitpunkt des "Befasstseins" im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO (vergleiche dazu: BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2004 - 2 ARs 377/04 - 2 AR 237/04 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 2.) - am 14. April 2009 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwerte befand.
  • OLG Hamm, 03.09.2020 - 4 Ws 158/20

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Bewährung, Widerruf, Befasstsein, …

    Das Befasstsein des zuständigen Gerichts tritt auch dann ein, wenn der Widerrufsgrund einem im konkreten Fall unzuständigen, aber - wie hier - grundsätzlich möglicherweise zuständigen Gericht zur Kenntnis gebracht wird (BGH StraFo 2005, 171).
  • OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14

    Befasstsein Strafvollstreckungskammer Entlassung bedingte

    Rn. 17 Diese Auffassung widersprach allerdings einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 2 ARs 377/04 - juris = StraFo 2005, 171), in der u.a. ausgeführt wird: " Eine vorherige Befassung des Landgerichts Hannover mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der JVA I in die JVA P am 1. Juli 2004 weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war." Denn dies bedeutet, dass eine Strafvollstreckungskammer nicht mit der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befasst sein kann, bevor entweder ein Aussetzungsantrag eingegangen oder der Zwei-Dritel-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist.
  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 3 Ws 40/08

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit:; Befasstsein; Begriff

    Denn es genügt, wenn die eine Entscheidung notwendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGH StraFo 2005, 171; BGH StraFo 2003, 277).
  • BGH, 03.12.2004 - 2 AR 237/04

    Zuständigkeitsstreit über weitere Entscheidungen bezüglich der Aussetzung des …

    2 ARs 377/04 2 AR 237/04.
  • OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13

    Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl. …

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