Rechtsprechung
| BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 377/13, 2 AR 270/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt (Befasstsein) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57 Abs. 2; StPO § 462 Abs. 1 S. 1
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …
Dabei steht der Annahme einer vorherigen Befassung des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass vor der Verlegung des Verurteilten weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 ? 2 ARs 377/13, juris;… OLG Hamm, a. a. O., Rn. 14, Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ? 2 ARs 377/04, StraFo 2005, 171). - OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14
Befasstsein Strafvollstreckungskammer Entlassung bedingte
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof sich allerdings von dieser Auffassung gelöst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13 - juris) und sich der Auffassung des Generalbundesanwalts angeschlossen, der in der entsprechenden (allerdings nicht veröffentlichten) Antragsschrift vom 27. September 2013 (2 AR 270/13) u.a. unter Hinweis auf die o.g. Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden und Frankfurt a.M. ebenfalls ausführt, dass eine Strafvollstreckungskammer schon dann mit einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret befasst ist, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht und deshalb gegebenenfalls Gutachten einzuholen sind. - BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts …
Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und die Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel-Termin erfolgt ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13; OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015, 290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Sbd I 10/14, …
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