Rechtsprechung
| BGH, 20.11.2024 - 2 ARs 385/24, 2 AR 243/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 454 StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Reststrafenaussetzung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 57 Abs. 1 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 454 StPO, § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- AG Heilbronn, 07.06.2016 - 13 Ls 11 Js 32846/15
- BGH, 20.11.2024 - 2 ARs 385/24, 2 AR 243/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …
Auszug aus BGH, 20.11.2024 - 2 ARs 385/24
Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21, NStZ-RR 2021, 390;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils mwN).Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, Rn. 8 mwN).
- BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Zuständigkeitsentscheidung (Befasstsein; Entscheidung über Widerruf der …
Rn. 9 "Befasst" mit einer Sache wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier den Widerruf gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 StGB - rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 2 ARs 267/23, NStZ-RR 2023, 391 f., und vom 20. November 2024 - 2 ARs 385/24, Rn. 7;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".