Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof - Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78
Mit der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt R. am 13. Juli 1978 wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bonn nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO für die nunmehr in ihrem Bezirk vollstreckte Strafe in der Sache 3333 VRs 154/77 und nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die zur Bewährung ausgesetzt Reststrafe in der Sache 3333 VRs 2027/76 zuständig (vgl. BGHSt 26, 118).Dabei macht es für ihre Zuständigkeit keinen Unterschied, in welcher der beiden Sachen jeweils eine Entscheidung zu treffen ist (BGHSt 26, 118, 186, 189).
- BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3 …
Auszug aus BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78
Falls der Verurteilte dagegen die Strafe in der Sache 3333 VRs 154/77 vollständig verbüßen muß, würde die Strafvollstreckungskammer in Bonn immer noch für die andere Sache zuständig bleiben (vgl. den in NJW 1978, 2561 abgedruckten Beschluß des Senats vom 20. Juli 1978 - 2 ARs 180/78 -). - BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 21.12.1978 - 2 ARs 425/78
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bonn wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks für die danach anfallenden Entscheidungen begründet (vgl. BGHSt 26, 278, 279: "... bewirkt ein solcher Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit ..."); nicht etwa blieb die bisher zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer nach dem Anstaltswechsel des Verurteilten noch solange zuständig, bis die "neue" Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt werden würde.
- BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87
Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur …
Die Zuständigkeit für den ausgesetzten Strafrest aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main blieb der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz auch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Koblenz erhalten (vgl. BGH NJW 1978, 2561; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1972 - 2 ARs 425/78). - BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 215/79
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Zuständigkeit für eine …
Daß die Strafvollstreckungskammer München I während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk einsaß, keine bestimmten Entscheidungen zu treffen hatte, ist somit ohne Bedeutung (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 425/78). - BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 213/79
Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur …
Daß die Strafvollstreckungskammer Mainz während der Zeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe keine bestimmte Entscheidung zu treffen hatte, ist somit ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 425/78).
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