Rechtsprechung
| BGH, 09.03.2011 - 2 ARs 498/10, 2 AR 240/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO
Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites als gemeinsames oberes Gericht - lexetius.com
- openjur.de
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Bewährungswiderruf
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 462a Abs 1 S 2 StPO
Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Bewährungswiderruf - Wolters Kluwer
Zuständigkeit für eine nachträgliche Entscheidung i.R.e. Bewährungsüberwachung nach Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 1 S. 2, 3
Zuständigkeit für eine nachträgliche Entscheidung i.R.e. Bewährungsüberwachung nach Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug - datenbank.nwb.de
Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Bewährungswiderruf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cottbus - 73 Ds 361/09
- LG Berlin - 542 StVK 202/06
- LG Berlin - 593 StVK 262/10
- AG Cottbus, 28.04.2010 - 73 Ds 1510 Js 1084/09
- BGH, 09.03.2011 - 2 ARs 498/10, 2 AR 240/10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07
Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)
Auszug aus BGH, 09.03.2011 - 2 ARs 498/10
Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Senat, NStZ-RR 2008, 124;… Appl in KK, 6. Auflage, § 462a Rn. 13 mwN).
- BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Ende der Zuständigkeit erst nach …
Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12). - LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18
Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für …
Rn. 10 Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach vollständiger Vollstreckung der die Zuständigkeit begründenden Freiheitsstrafe für diejenigen Verfahren erhalten, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung gemäß § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO zuständig geworden ist, bis die Vollstreckung aller dieser Strafen erledigt ist, die Zuständigkeit fällt gerade nicht an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; BGH, NStZ-RR 2007, 95; StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289;… OLG Frankfurt, a.a.O., unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung;… OLG Hamm, a.a.O.;… KK - Appl, StPO, 7. Auflage 2013, § 462a Rn. 13;… Radtke/Hohmann - Baier, a.a.O., Rn. 37;… Gercke/Julius/Temming - Pollähne, a.a.O., Rn. 5).
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