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Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6596
BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,6596)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,6596)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, 2 AR 1/19 (https://dejure.org/2019,6596)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
    Entscheidung über das zuständige Gericht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 453 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO
    Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung

  • IWW

    §§ 453, 462a StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss bzgl. Vollstreckung einer Freheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss bzgl. Vollstreckung einer Freheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zur Zeit vollstreckte Freiheitsstrafe - und die Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 160
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten …

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326;… Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei …

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326;… Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 312/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, NStZ-RR 2019, 160;… KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN).
  • BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25

    Zuständigkeitsentscheidung (Befasstsein; Entscheidung über Widerruf der …

    Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.).
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