Rechtsprechung
| BAG, 12.03.1974 - 2 AZR 103/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Revision - Formerfordernis - Unvollständige Namensangabe - Revisonsschrift - Prozeßbevollmächtigter - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzungsantrag - Begründung - Rechtsfehler - Kenntnis der Rechtsprechung
Verfahrensgang
- LAG München, 23.11.1972 - 1 Sa 925/71
- BAG, 12.03.1974 - 2 AZR 103/73
Papierfundstellen
- DB 1974, 2064
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BAG, 04.07.1973 - 1 AZB 12/73
Rechtsmittelschrift - Notwendiger Inhalt - Parteirollen - Ladungsfähige …
Auszug aus BAG, 12.03.1974 - 2 AZR 103/73
Es reicht aber für die Ordnung smaßigkeit der Revisionsschrift nicht aus, daß sie die Parteirolle des Revisionsklagers und des Revisionsbeklagten erkennen laßt Sie muß darüber hinaus auch die ladungsfahige Anschrift des Revisionsbeklagten oder seines ProseSbevollmachtigten angeben (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 Beschluß des Ersten Senats vom 4. Juli 1973 - 1 AZB 12/73 - [demnächst] AP Nr. 20 zu § 518 ZPO - jeweils mit weiteren Nachweisen). - BAG, 14.08.1973 - 3 AZR 292/73
Telegraphische Revisionsschrift - Parteirollen - Ladungsfähige Anschriften
Auszug aus BAG, 12.03.1974 - 2 AZR 103/73
Biese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die telegrafischeeingelegte Revision, wie der B ü t t e Senat des Bundes arbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 14. August 1973 - 3 AZR 292/73 - [demnächst] AP Hr. 7 zu § 553 ZF0 - ausgeführt hat. - BAG, 01.07.1971 - 5 AZR 75/71
Bestimmende Schriftsätze - Telegraphische Einlegung - Benutzung des normalen …
Auszug aus BAG, 12.03.1974 - 2 AZR 103/73
1. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der telegrafischen Einlegung der Revision (BAG 23, 361 [363 bis 366J AP Nr. 1 zu § 129 ZPO). - BAG, 25.10.1973 - 2 AZR 526/72
Berufung - Gesetzliche Form - Formmangel - Heilung
Auszug aus BAG, 12.03.1974 - 2 AZR 103/73
Es reicht aber für die Ordnung smaßigkeit der Revisionsschrift nicht aus, daß sie die Parteirolle des Revisionsklagers und des Revisionsbeklagten erkennen laßt Sie muß darüber hinaus auch die ladungsfahige Anschrift des Revisionsbeklagten oder seines ProseSbevollmachtigten angeben (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 Beschluß des Ersten Senats vom 4. Juli 1973 - 1 AZB 12/73 - [demnächst] AP Nr. 20 zu § 518 ZPO - jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BAG, 12.06.1975 - 3 AZR 267/74
Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Berufungsschrift
Soweit Mes (Anm. zu AP Nr. 22, 23 zu § 518 ZPO, Anm. zu AP Nr. 8 zu § 553 ZPO) meint, hier werde vom Rechtsmittelkläger zuviel verlangt, hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß er dem nicht folgen kann (vgl. AP Nr. 27 zu § 518 ZPO [zu I der Gründe] und AP Nr. 28 zu § 518 ZPO [zu I der Gründe]).Es ist deswegen nicht unbillig, wenn verlangt wird, daß der Prozeßbevollmächtigte für seine Berufung im Jahre 1971 die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kennen und beachten mußte (vgl. dazu AP Nr. 8 zu § 553 ZPO [zu 2 der Grün de]).
- BAG, 10.08.1982 - 3 AZR 334/79
Betriebliche Versorgungsordnung - Gesamtversorgung - Regelungsgesetz - …
Das Bundesarbeitsgericht ist in ständiger Rechtsprechung von dem Rechtsgrundsatz ausgegangen, daß eine Berufungs- oder Revisionsschrift den Namen und die ladungsfähige Anschrift entweder der Partei seihst oder ihres Prozeßbevollmächtigten enthalten muß (BAG 27, 351 = AP Nr. 33 zu § 318 ZPO;… Urteil vom I. Juli 1977 - 5 AZR 72/77 - AP Nr. 39 aaO;… Urteil vom 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77 - AP Nr. 43 aaO;… Beschluß vom 16. Februar 1981 - 3 AZB 21/80 - AP Nr. 44 aaO; Beschluß vom 12. März 1974 - 2 AZR 103/73 - AP Nr. 8 zu § 553 ZPO). - BAG, 09.12.1974 - 3 AZR 42/74
Berufungsschrift - Ladungsfähige Anschrift - Beklagter - Formmangel
Soweit Mes (Anm. zu AP Nr. 22, 23 zu § 518 ZPO; Anm. zu AP Nr. 8 zu § 553 ZPO) diese Abwägung zu Ungunsten des Rechtsmittelsbeklagten vor nimmt, vermag der Senat dem nicht beizutreten.
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