Rechtsprechung
| BAG, 04.06.1958 - 2 AZR 136/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Lehrling - Abgelegte Gesellenprüfung - Abschluß der Prüfung - Erbringung aller Prüfungsleistungen - Verbindliche Bekanntgabe
Papierfundstellen
- DB 1958, 772
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 557/84
Jugendvertreter - Weiterbeschäftigung - Fristberechnung
Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BAG Urteil vom 7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP Nr. 1 zu § 14 BBiG; BAG Urteil vom 4. Juni 1958 - 2 AZR 136/58 - AP Nr. 2 zu § 77 HGB; BAG Urteil vom 24. Mai 1960 - 5 AZR 314/58 - AP Nr. 1 zu § 6 ErziehungsbeihilfenAO; Herkert, BBiG, Stand März 1985, § 14 Rz 5;… Knopp/Kraegeloh, BBiG, 2. Aufl., § 14 Rz 2). - BAG, 24.05.1960 - 5 AZR 314/58
Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen - Lehrlinge - Anlernlinge - Private …
a) Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 4" Juni 1958 - 2 AZR 136/58 - AP Nr. 2 zu § 77 IIGB - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 6 Abs" 1 A O , jedoch der Sache nach nur für eine mit § 6 Abs" 1 AO weitgehend übereinstimmende tarifvertragliche Bestimmung ausgeführt hat, ist eine Prüfung erst abgelegt und "bestanden", wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen is.t" Bas Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, daß zur Ablegung der Prüfung nicht nur gehört, daß die Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sondern auch, daß das Ergebnis der Prüfung in verbindlicher Form dem Prüfling m i t g e t e i l t worden ist".Dem entspricht es, daß sowohl die Rechtsprechung wie die Rechtslehre dergleichen Standpunkt wie den hier eingenommenen vertreten haben und vertreten (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 77 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hilger; RAG ARS 45, 68 £70/; RAG ARS 46, 33 ß&J , 304 £3067;… Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., Band 1, 1959, § 73 IV 2 a, Fußnote 36 S= 691;… vgl. Nikisch, ArbR, 2. Aufl., Bd. 1, 1955, S. 717 zu Fußnote 24; Rohlfing-Kiskalt, GewO, 1953, § 130 a Anm. 5; in etwa auch 1:1srschel, Anm. in AR-Blattei, Lehrvertrag- Lehrverhältnis, Entscheidungen 5)= Die Begriffswelt der vom Vorderrichter für seine gegenteilige Auffassung angezogenen juristischen Ausbildungsordnung für Hessen vom 27. November 1957 - GV0B1.1957, 161 ff. - ist ebenso wie die der RJAO vom 4. Januar 1939 - RGBl. I, 5 ff. - keine andere.
- BAG, 07.10.1971 - 5 AZR 265/71
Abschlußprüfung - Prüfungsende
2" Eine Legaldefinition des Begriffs des "Bestehens" der Abschlußprüfung enthält § 14 des Gesetzes nicht" Auch der Ausschußbericht des Ausschusses für Arbeit (BT-Drucksache V/4260 S" 10) behandelt diese Frage nicht" 115 § 14 Abs" 3 aaO spiicht zwar von einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses "bis" zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung" Eine Wortinterpreta tion dieser Vorschrift in dem Sinne, daß das Ausbildungsverhältnis etwa schon mit Beginn der Wiederholungsprüfung endet, ist aber in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil abzulehnen" § 14 Abs" 2 und Abs" 3 stehen in einem inneren Zusammenhang" Es ist kein vernünftiger Grund da für ersichtlich, daß das Berufsausbildungsverhältnis bei erstmaliger Ablegung der Prüfung mit dem Bes-tehen enden soll, bei einer Wiederholungsprüfung aber schon mit dem Beginn" Bei längerer Dauer der Wiederholungsprüfung wür de der Prüfling \AP Nr. 2 zu § 77 HGB und AP Nr" 1 zu 8 6 ErziehungsbeihilfenAO zurückgegriffen werden, denen sich der Senat anschließt" Danach ist die Prüfung nicht bereits mit dem Erbringen der Prüfungsleistungen bestanden, sondern erst mit deren positiver Bewertung durch den Prüfungsausschuß und der Verlautbarung des Prüfungsergebnisses" So- \\reit wie hier noch am letzten Tag der Prüfung schriftliche Leistungen erbracht werden, bedarf es zunächst deren Durchsicht und Bewertung, bevor über das Bestehen der Prüfung entschieden werden kann (vgl" auch Hoffmann, Betzneb 1970, 780)" 4-o Die Richtigkeit der vom angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ergibt sich auch unmittelbar aus der Gesellenprüfungsordnung selbst.
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