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Rechtsprechung
   BAG, 03.02.1972 - 2 AZR 170/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1961
BAG, 03.02.1972 - 2 AZR 170/71 (https://dejure.org/1972,1961)
BAG, Entscheidung vom 03.02.1972 - 2 AZR 170/71 (https://dejure.org/1972,1961)
BAG, Entscheidung vom 03. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 (https://dejure.org/1972,1961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstentlassung - Verhängung der Dienststrafe - Dienstordnungs-Angestellte - Sozialversicherungsträger - Ausschlußfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1972, 1492
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (…Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23, aaO; vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 32, aaO und BAGE 54, 1 = AP Nr. 27 zu § 15 KSchG 1969).
  • LAG Hamm, 28.07.1997 - 17 (6) Sa 156/97

    Einzelvertragliche Vereinbarung der Gewährung von Ruhegehalt und …

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  • LAG Hamm, 04.07.1996 - 17 Sa 2246/95

    Personalrat: Anhörung bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen

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  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85

    Kündigungsschutz - Personalratsmitglied - Personalrat - Dienstordnung - …

    Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden und ausgesprochen, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außer ordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3 . Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79

    Betriebsvereinbarung - Dienstvereinbarung - Kündigung

    Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat diese Bedenken zunächst in den Fällen für durchgreifend, in denen der Arbeitgeber durch die auf Entlassung gerichtete Disziplinarmaßnahme nicht (wie im Entscheidungsfalle, s. unten III 1) eine Kündigung ausspricht, sondern eine arteigene, d.h. gegenüber der Kündigung irgendwie eigenständige Beendigungserklärung abgibt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
  • LAG Hamburg, 17.03.1998 - 3 Sa 18/97

    Entlassung eines Dienstordnungs-Angestellten; Umfang der Personalratsbeteiligung …

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  • LAG Berlin, 11.02.1997 - 11 Sa 88/96

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst

    Im Gegensatz dazu kann ein infolge einer auch außerordentlichen Kündigung ausgeschiedener Arbeitnehmer durchaus weiterhin für denöffentlichen Dienst tragbar sein (vgl. BAG - 2 AZR 218/70 - vom 11.11.1971 = AP Nr. 31 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte mit Anm. Siebeck; BAG - 2 AZR 170/71 - = AP Nr. 32 a.a.O. mit Anm. Salzhuber).
  • ArbG Düsseldorf, 22.09.2010 - 4 Ca 3150/10

    Außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs-Angestellten

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, dass im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG, Urteil vom 26.05.1966, 2 AZR 339/65; BAG, Urteil vom 03.02.1972, 2 AZR 170/71; BAG, Urteil vom 05.09.1986, 7 AZR 193/85; BAG, Urteil vom 25.02.1998, 2 AZR 256/97).
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 1005/78
    Denn anders als bei Dienstordnungs- Angestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z. B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) kann eine derartige Disziplinarmaßnahme hier kein gegenüber der Kündigung arteigener, d. h. hinsichtlich der Auflösungsvoraussetzungen, der Auflösungsfolgen und des Auflösungsschutzes andersartig ausgestalteter Beendigungstatbestand sein.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 880/78
    Denn anders als bei Dienst ordnungsangestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z.B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und N5f. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) kann eine derartige Disziplinarmaßnahme hier kein gegenüber der Kündigung arteigener, d. h. hinsichtlich der Auflösungsvoraussetzungen, der Auflösungsfolgen und des Auflösungs schutzes andersartig ausgestalteter Beendigungstatbestand sein.
  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1049/79
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 732/78
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 152/79
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