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Rechtsprechung
   BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 181/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1427
BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 181/72 (https://dejure.org/1973,1427)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1973 - 2 AZR 181/72 (https://dejure.org/1973,1427)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1973 - 2 AZR 181/72 (https://dejure.org/1973,1427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1904 (Ls.)
  • BB 1973, 1440
  • DB 1973, 1804
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • RG, 03.04.1936 - II 245/35

    Kann eine Gesellschaft mbH. aus unlauteren Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer …

    Auszug aus BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 181/72
    November 1962 (AP Nr. 1 zu § 11 GmbH-Gesetz) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum ausgegangen (vgl. RGZ 151, 86 [91]; BGH LM Nr. 6 zu § 11 GmbH-Gesetz; Scholz, GmbH-Gesetz, 5 Aufl., § 11 Anm. 2 und 6;… Vogel, GmbH-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Anm. 7; Hachenburg-Schilling, GmbH-Gesetz, 6 . Aufl., § 11 Anm. 5;… Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 12. Aufl., § 11 Anm. 5 A; Otto, BB 195, 572 ff.j Neumann-Duesberg, SAE 1954, 74 ff"; Scholz, GmbH-Rdsch., 1956, 5 und Brox, Anm. zu BAG SAE 1965 91 f.).

    b) Kein Einverständnis besteht lediglich darüber, ob Rechtsgeschäfte, die mit einer GmbH abgeschlossen werden, die sich noch im Gründungsstadium befindet, in der Regel auf die Vor-GmbH (so Scholz, GmbH-Gesetz, aaO, Anm. 6 und RGZ 151 86 [91J) oder auf die zukünftige GmbH (…so Hachenburg-Schilling, aaO, § 11 Anm. 9) zu beziehen sind.

  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 218/54

    Rechtsnatur der Vor-GmbH.

    Auszug aus BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 181/72
    c) Es ist im Streitfall unerheblich, ob neben der Vor-GmbH als einem im wesentlichen nach GmbH-Recht zu behandelnden korporationsähnlichen Rechtsgebilde (vgl. BGHZ 21, 242 und BAG AP Nr. 1 zu § 11 GmbH-Gesetz) für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger auch die Gesellschafter der Vor-GmbH gesamtschuldnerisch haften (…vgl. hier zu Brox, aaO, S. 91) Auf diese noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage käme es nur dann an, wenn der Inhaber der Beklagten Mitgesellschafter der Gründungsgesellschaft gewesen wäre, was jedoch nach der vom Kläger nicht bestrittenen Darstellung der Beklagten nicht zutrifft.
  • LAG Köln, 14.01.2000 - 11 Sa 1060/99

    Auszahlung des Anspruchs auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bei fehlender …

    Sofern sich nämlich aus den Umständen nichts anderes ergibt, ist anzunehmen, daß ein Arbeitsvertrag mit der als Vertragspartner aufgetretenen Gründungsgesellschaft abgeschlossen worden ist, wenn diese bereits werbend im Rechtsverkehr tätig geworden ist, der Arbeitnehmer seine Beschäftigung schon vor Eintragung der GmbH i.G. aufnehmen soll und ihm nicht bekannt ist, daß die Eintragung noch nicht erfolgt ist (BAG, Urteil vom 07.06.1973 - 2 AZR 181/72 in AP Nr. 2 zu § 11 GmbHG).

    Da es Zweck der Vorschrift ist sicherzustellen, daß einem Dritten, der mit einer noch nicht bestehenden GmbH kontrahiert, überhaupt ein Schuldner verschafft und die GmbH im Falle ihrer Eintragung von Belastungen aus früheren Geschäften freigehalten wird, schließen sich die Haftung der Vor-GmbH und die Haftung des Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG gegenseitig aus (BAG, Urteil vom 07.06.1973 - 2 AZR 181/72 in AP Nr. 2 zu § 11 GmbHG unter 3. der Gründe).

  • BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71

    Anforderungen an den Handelnden einer GmbH - Voraussetzungen für das Entstehen …

    Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG setzt ein Handeln im Namen der künftigen GmbH und nicht (nur) namens der Vorgesellschaft (= Gründer Vereinigung) voraus (BGHZ 51, 30, 33; 53, 210, 211; BAG Urt. v. 7.6.73 - 2 AZR 181/72, WM 1973, 1330 = Betrieb 1973, 1804).
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