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Rechtsprechung
   BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,16306
BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83 (https://dejure.org/1984,16306)
BAG, Entscheidung vom 14.06.1984 - 2 AZR 268/83 (https://dejure.org/1984,16306)
BAG, Entscheidung vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 268/83 (https://dejure.org/1984,16306)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von …

    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    a) Richtig ist allerdings, daß haushaltsrechtliche Erwägungen grundsätzlich keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben (vgl. BAG 1, 1 2 8, 135; BAG Urteil vom 26. November 1955 - 2 AZR 516/54 - AP Nr. 14 zu f 1 KSchG; BAG 37, 283; 37, 305).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die haushaltsrechtlichen Erwägungen auf die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr abheben, eine allgemeine Mittelkürzung zu erwarten ist oder allgemeine Einsparungen haushaltsrechtlich an geordnet werden (vgl. BAG 32 85); ferner auch dann, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob der nächste Haushaltsplan Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht (BAG 37, 283, 294; 39 38, 48).

    Zu dem gleichen Ergebnis würde auch die vom Senat bereits erwogene richterliche Vertragsgestaltung nach 5 315 BGB führen (BAG 37, 283, 304), deren Zulässigkeit auch vorliegend deswegen nicht abschließend behandelt zu werden braucht.

  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    b) Zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, bei denen es sich um Drittmittelfinanzierung handelt, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 3 Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 - (AP Nr. 12 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA 5 620 BGB Nr. 63, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) jedoch zutreffend ausgeführt, daß sich der Träger der Maßnahme als Drittmittelempfänger wie auch das zuständige Landesarbeitsamt konkret mit der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer und der Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Maßnahmen befassen und den Einsatz der betreffenden Arbeitnehmer als nur auf Zeit erforderlich ansehen.

    Richtig ist, daß die Dauer der einzelnen Befristungen grundsätzlich mit der jeweiligen Dauer der Zuschußgewährung korrespondieren muß (BAG Urteil vom 3. Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 - AP Nr. 72 zu $ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), diese Voraussetzung vorliegend aber formal nicht in jedem Falle gegeben ist.

    III. Die Klägerin ist nach alledem im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 91, 97 AFG) entsprechend formell bestandskräftiger und von den Gerichten für Arbeitssachen inhaltlich nicht überprüfbarer Bescheide der Arbeitsverwaltung (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 - AP Nr. 72 zu $ 6?0 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) in einem zeitlich deckungsgleichen Umfange beschäftigt worden.

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß der Haushaltsgesetzgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befaßt und seine Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hat (BAG 32, 85; 37, 283, 294; 3 9, 3 8, 48).
  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    Die sachliche Zielsetzung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist damit geeignet, eine entsprechende Befristung zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu $ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    Das schließt bei der gebotenen Berücksichtigung des sachlichen Zweckes der Befristungskontrolle die funktionswidrige Ausschaltung des Bestandsschutzes aus (vgl. BAG Urteil vom 16 . März 1983 - 7 AZR 120/81 - unveröffentlicht; ferner auch BAG 12, 328, 334).
  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    a) Richtig ist allerdings, daß haushaltsrechtliche Erwägungen grundsätzlich keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben (vgl. BAG 1, 1 2 8, 135; BAG Urteil vom 26. November 1955 - 2 AZR 516/54 - AP Nr. 14 zu f 1 KSchG; BAG 37, 283; 37, 305).
  • BAG, 28.04.1954 - 2 AZR 187/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anfechtung vor Inkrafttreten des ARbGG ergangener …

    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    a) Richtig ist allerdings, daß haushaltsrechtliche Erwägungen grundsätzlich keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben (vgl. BAG 1, 1 2 8, 135; BAG Urteil vom 26. November 1955 - 2 AZR 516/54 - AP Nr. 14 zu f 1 KSchG; BAG 37, 283; 37, 305).
  • BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 120/81
    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    Das schließt bei der gebotenen Berücksichtigung des sachlichen Zweckes der Befristungskontrolle die funktionswidrige Ausschaltung des Bestandsschutzes aus (vgl. BAG Urteil vom 16 . März 1983 - 7 AZR 120/81 - unveröffentlicht; ferner auch BAG 12, 328, 334).
  • LAG Hessen, 27.06.1978 - 9 Sa 1331/77
    Auszug aus BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
    Ob sich die Zulässigkeit der auf Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß gi ff. AFG beruhenden Befristungen bereits daraus ergibt, daß keine Kündigungsschutzbestimmungen umgangen wurden (so LAG Frankfurt am' Main, Urteil vom ?7. Juni 178 - 9 Sa 1331/77 - BB 1979, M6; KR-Hillebrecht, « 620 BGB Rz 150), kann dahingestellt bleiben.
  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer …

    Das schließt eine funktionswidrige Ausschaltung des Bestandsschutzes aus (BAG Urteile vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, n.v.; vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 268/83 -, n.v.).
  • BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 352/83
    Wie der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 11. Juni 1981 in der Sache 2 AZR 268/83 entschieden hat, hätte der Arbeitnehmer durch eine Vertragsgestaltung von einem Jahresvertrag anstelle von zwei Halbjahresverträgen keinen Vorteil erlangt, sondern auch dann in einem wirksam zum Ende des Jahreszeitraums befristeten Arbeitsverhältnis gestanden.
  • BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
    Juni 198H in der Sache 2 AZR 268/83 entschieden hat, hätte der Arbeitnehmer durch eine Vertragsgestaltung von einem Jahresvertrag anstelle von zwei Halbjahresverträgen keinen Vorteil erlangt" sondern auch dann in einem wirksam zum Ende des Jahreszeitraums befristeten Arbeitsverhältnis gestanden.
  • BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 267/83
    a) Anders als bei einer Unterschreitung des Bewilligungszeitraumes (vgl. den vom Senat am gleichen Tage entschiedenen Fall - 2 AZR 268/83 -) ist diese fehlende Übereinstimmung zwischen Vertrags- und Bewilligungsdauer auch nicht deshalb unschädlich, weil der Kläger im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ($§ 91, 97 AFG) entsprechend formell bestandskräftiger und von den Gerichten für Arbeitssachen inhaltlich nicht überprüfbarer Bescheide der Arbeitsverwaltung (ebenso BAG Urteil vom 3. Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 - AP Nr. 12 zu 5 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) jedenfalls insgesamt, d. h. von der Gesamtbe schäftigungsdauer aus betrachtet, in einem zeitlich deckungsgleichen Umfange beschäftigt worden ist.
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