Rechtsprechung
| BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter - Kündigungsfristen für Arbeiter in der metallverarbeitenden Industrie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bochum, 22.01.1991 - 2 Ca 1556/90
- LAG Hamm, 15.08.1991 - 4 Sa 562/91
- BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92
- LAG Hamm, 08.07.1993 - 4 Sa 483/93
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag - …
Auszug aus BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92
Wie es der Protokollnotiz, die nicht nur auf die Regelung des § 20 Nr. 3 MTV-Metall 1988 über die verlängerten Kündigungsfristen, sondern auch auf die Grundkündigungsfrist zu beziehen ist, zutreffend entnommen hat, haben die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Kündigungsregelung für Arbeiter weder ganz noch teilweise automatisch übernommen, sondern in vollem Umfang ihrer eigenen Regelungskompetenz vorbehalten (vgl. auch Urteil des Senates vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v., zu III 1 der Gründe).Es hat mit dieser Würdigung ein Kriterium, das allenfalls für die Eigenständigkeit einer tariflichen Regelung von Bedeutung sein kann, zu pauschal als Maßstab für sachliche Differenzierungsgründe übernommen (vgl. Urteil des Senates vom 23. September 1992, aaO, zu III 4 der Gründe).
Wie im bereits entschiedenen Parallelfall - 2 AZR 231/92 - (…aaO) beruht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts allerdings nicht allein auf dem schon im Ansatz verfehlten "Gesamtvergleich", sondern zusätzlich auf tatsächlichen Feststellungen, aus denen es sachliche Differenzierungsmerkmale für die Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten im Bereich Metall herzuleiten versucht hat.
Für die weitere Behandlung hält der Senat folgende Hinweise aus dem Urteil vom 23. September 1992 (aaO, zu III 5 der Gründe) für angezeigt, die wie folgt zusammengefaßt werden:.
- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter
Auszug aus BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92
Der Senats hat in dem Urteil vom 23.01.1992 2 AZR 470/91 = EzA § 622 BGB nF Nr. 41 für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65% und einem Angestelltenanteil von 35% der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.Der Senat hat in dem Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - EzA § 622 BGB n.F. Nr. 41) für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92
Vorliegend kann ein "Gesamtvergleich" im übrigen schon deswegen keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Regelung der Fristen ergeben, weil der Senat die längeren Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer im Metallbereich bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 A - AP Nr. 29 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) insgesamt für verfassungswidrig erachtet und hinsichtlich dieser verlängerten Fristen die Entscheidung bis zur gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt hat.
- BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist
bb) In den Urteilen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, unveröffentlicht) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, unveröffentlicht - beide Urteile betrafen die tariflichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen) hat jedoch der Senat darauf hingewiesen, ein Bedürfnis nach erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Grundkündigungsfristen bestehe nicht generell schon wegen des größeren Umfangs des Einsatzes von Arbeitern in jeder Produktion ohne Rücksicht auf die Verhältnisse in der jeweiligen Branche.Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, n.v.) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, n.v.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, daß eine Gesamtschau der tariflichen Kündigungsregelung und insbesondere eine Einbeziehung der tariflichen Regelungen über die verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit kein für sich allein entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Grundkündigungsfrist für Arbeiter sein könne.
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93
Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)
Auf die Revision des Klägers ist diese Entscheidung durch Urteil des Senats vom 15. Oktober 1992 (- 2 AZR 296/92 -) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.Die Eigenständigkeit der Grundfristregelung hat der Senat auch bereits im Urteil vom 23. September 1992 (- 2 AZR 231/92 - nicht veröffentlicht, zu III 1 der Gründe) zu derselben Tarifbestimmung ausführlich begründet (ebenso im ersten Aufhebungsurteil des Senats in der vorliegenden Sache vom 15. Oktober 1992 - 2 AZR 296/92 - nicht veröffentlicht), worauf Bezug genommen wird.
- BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 619/99
Kündigungsfrist - Friseurhandwerk
Soweit die Tarifpartner, für deren Einschätzung der branchenspezifischen Besonderheiten eine materielle Richtigkeitsgewähr besteht, dem sachlich begründeten Flexibilitätsbedürfnis der Branche durch unterschiedliche Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte Rechnung getragen haben, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Regelungen als unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich angesehen (Senat 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP BGB § 622 Nr. 35 = EzA BGB § 620 nF Nr. 40; 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257;… 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP aaO Nr. 38 = EzA BGB § 620 nF Nr. 43; 15. Oktober 1992 - 2 AZR 296/92 - nv.;… 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP aaO Nr. 40 = EzA BGB § 620 nF Nr. 44; 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167; 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - BAGE 76, 111; 10. März 1994 - 2 AZR 633/93 - nv.; 29. Oktober 1998 - 2 AZR 683/97 - EzA-SD 1999, Nr. 2, 3 und 12. November 1998 - 2 AZR 85/98 - nv.).
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