Rechtsprechung
| BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Oberhausen, 15.09.1982 - 3 Ca 888/82
- LAG Düsseldorf, 25.05.1983 - 15 Sa 1713/82
- BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77
Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
a) Allerdings trifft es zu, daß haushaltsreehtliche Erwägungen jedenfalls dann keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben, wenn sie auf die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr abheben, eine allgemeine Mittelkürzung zu erwarten ist oder allgemeine Einsparungen haushaltsrechtlich angeordnet weraen (vgl. BAG 32, 85; 36, 229); ferner auch dann, wenn Unsicherheit darüber besteht, oo der nächste Haushaltsplan Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht (BAG 37, 283; 39, 38).In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß der Haushaltsgesetzgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befaßt und seine Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hat (BAG 32, 85; 37, 283; 3Q , 38).
- BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61
Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
Das schließt bei der gebotenen Berücksichtigung des sachlichen Zwecks der Befristungskontrolle die funktionswidrige Ausschaltung des Bestandsschutzes aus (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 - n.v.; ferner auch BAG 12, 328, 33tO« Zu dem gleichen Ergebnis würde auch die vom Senat bereits erwogene richterliche Vertragsgestaltung nach $ 315 BGB führen (BAG 37, 300, deren Zulässigkeit auch vorliegend deswegen nicht abschließend behandelt zu werden braucht. - BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 120/81
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
Das schließt bei der gebotenen Berücksichtigung des sachlichen Zwecks der Befristungskontrolle die funktionswidrige Ausschaltung des Bestandsschutzes aus (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 - n.v.; ferner auch BAG 12, 328, 33tO« Zu dem gleichen Ergebnis würde auch die vom Senat bereits erwogene richterliche Vertragsgestaltung nach $ 315 BGB führen (BAG 37, 300, deren Zulässigkeit auch vorliegend deswegen nicht abschließend behandelt zu werden braucht.
- BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80
Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von …
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
a) Allerdings trifft es zu, daß haushaltsreehtliche Erwägungen jedenfalls dann keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben, wenn sie auf die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr abheben, eine allgemeine Mittelkürzung zu erwarten ist oder allgemeine Einsparungen haushaltsrechtlich angeordnet weraen (vgl. BAG 32, 85; 36, 229); ferner auch dann, wenn Unsicherheit darüber besteht, oo der nächste Haushaltsplan Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht (BAG 37, 283; 39, 38). - BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80
Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
b) Zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, bei denen es sich um Drittmittelfinanzierung handelt, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 3 Dezember 1Q82 7 AZR 622/80 - (AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgeführt, daß sieh der Träger der Maßnahme als der Drittmittelempfänger wie auch das zuständige Landesarbeitsamt konkret mit der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer und der Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Maßnahmen befassen und den Einsatz der betreffenden Arbeitnehmer als nur auf Zeit erforderlich ansehen. - BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78
Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
Die sachliche Zielsetzung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist damit geeignet, eine entsprechende Befristung zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). - BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 268/83
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
Juni 198H in der Sache 2 AZR 268/83 entschieden hat, hätte der Arbeitnehmer durch eine Vertragsgestaltung von einem Jahresvertrag anstelle von zwei Halbjahresverträgen keinen Vorteil erlangt" sondern auch dann in einem wirksam zum Ende des Jahreszeitraums befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. - BAG, 28.07.1983 - 2 AZR 563/82
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
Sie schließt den Abschluß mehrerer aneinander gereihter Arbeitsverträge, die jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen, grundsätzlich nicht aus, auch wenn die Gesamtdauer aller Verträge zusammen die Fünf-Jahres-Frist überschreitet (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - 2 AZK 439/81 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.; ferner das unveröffentlichte Senatsurteil vom 28. Juli 1983 - 2 AZR 563/82 -). - LAG Hessen, 27.06.1978 - 9 Sa 1331/77
Auszug aus BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob sich - wie die Revision meint - die Zulässigkeit der auf Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ($5 91 ff. AFG) beruhenden Befristungen bereits daraus ergibt, daß keine Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden (so LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 1978 - 9 Sa 1331/77 - BB 1979, M6? KR-Hillebrecht, 2. Aufl., Rz 150).
- BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 651/93
Befristete Arbeitsverträge; Mitbestimmung des Personalrats
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1982 (BAGE 41, 110, 115 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe) liegt für die Befristung des Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. oder §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt (vgl. u. a. die nicht veröffentlichten Urteile des BAG vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 319/81 -, vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267/83 und 268/83 - und vom 2. August 1984 - 2 AZR 353/83 - sowie BAG Urteil vom 12. Juni 1987, BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe). - BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
Befristeter Arbeitsvertrag - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 (BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner z. B. BAG Urteile vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 319/81 -, vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267 und 268/83 - und vom 2. August 1984 - 2 AZR 353/83 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages u. a. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn - wie im Entscheidungsfalle - der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt, wobei die Gerichte für Arbeitssachen - vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen - nicht nachzuprüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben.
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