Rechtsprechung
| BAG, 17.03.1960 - 2 AZR 471/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schwerbeschädigter Arbeiter - Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Krankengeld - Anspruch auf Krankengeldzuschuß
Papierfundstellen
- BB 1960, 520
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 26.07.1989 - 5 AZR 301/88
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Umstand, daß Arbeitsunfähigkeit nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen (BAG Urteil vom 17. März 1960 - 2 AZR 471/58 - AP Nr. 15 zu § 1 ArbKrankhG; Schelp, Anmerkung zu BAG AP Nr. 15 bis 17 zu § 1 ArbKrankhG). - LAG Sachsen, 07.11.2022 - 2 Sa 173/21
Annahmeverzug des Arbeitgebers - Entgeltfortzahlung - mangelnde gesundheitliche …
Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Umstand, dass Arbeitsunfähigkeit nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 17. März 1960 - 2 AZR 471/58 - AP Nr. 15 zu § 1 ArbKrankhG; Schelp, Anmerkung zu BAG AP Nr. 15 bis 17 zu § 1 ArbKrankhG). - BAG, 28.04.1960 - 2 AZR 502/58
Heilverfahren - Erwerbsfähigkeit - Krankengeldzuschuß - Regelwidriger …
Das hat der erkennende Senat zum ersten Mal in seinem Urteil vom 18" Dezember 1958 (BAG 7, 142) und seither wiederholt (Urteil vom 17" März i960 - 2 AZR 471/58 - und vom 24" März i960 - 2 AZR 208/58 -) ausgesprochen" Demnach kommt es in den Fällen eines Heilverfahrens zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 1236 ff RVO) maßgeblich darauf an, ob der Betreute gleichzeitig infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert und somit sowohl im Sinne des § 1 ArbKrankhG wie dem des § 182 Abs" 1 Nr" 2 Satz 1 RVO arbeitsunfähig ist und somit einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat" Damit erfüllt er nämlich insoweit die Voraussetzung des § 1 ArbKrankhG" Daß der Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung gemäß § 1239 RVO in diesem Falle ruht, soweit ihm der Träger der Rentenversicherung mindestens das gewährt, was der Träger der Krankenversicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten hatte, vermag seine Rechtsstellung dem Arbeitgeber gegenüber zu.stand/entweder mit sofortiger Wirkung gehindert war, seiner vertragsmäßigen Arbeit nachzukommen oder ob er seiner vertragsmäßigen Arbeit nur unter der Gefahr, in absehbarsnaher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, nadgehen konnte (siehe Urteil des Senats vom 17" Ivlärz i960 - 2 AZR 471/58 -) = Das Landesarbeitsgericht hat diesen Beweisantritt des Klägers übergangen.
- BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 29/58
Tarifliche Verfallklausel - Geltendmachung von Ansprüchen - Schriftform - …
Im praktischen .Ergebnis wird in solchen Fällen die tarifliche Ausschlußfrist nicht mit dem Tag der Fälligkeit des Anspruches, sondern erst an dem Tag in Lauf gesetzt, an dem der Arbeiter die endgültige Abrechnung erhält (so auch LAG Stuttgart vom 27. Januar I960 in BB 1960, 520 = Betr.
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