Rechtsprechung
| BAG, 04.08.1983 - 2 AZR 50/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- LAG München, 15.09.1988 - 4 Sa 453/88
Widerruf eines Vergleichswiderrufs durch Schriftsatz
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 31.05.1989 - 2 AZR 548/88
Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches - Auswirkung eines …
Es braucht nach Meinung des Senats auch nicht erörtert zu werden, ob die im vorliegenden Vergleich vereinbarte Widerrufserklärung zu einem aufschiebend oder auflösend bedingten Vergleich führt oder ob von einem Rücktrittsrecht (so Senatsurteil vom 4. August 1983 - 2 AZR 50/82 - n.v.) auszugehen ist.Das entspricht der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht (vgl. BAGE 9, 172, 176, 177 = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 3 und 4 der Gründe;… BAGE 29, 358, 362 [BAG 10.11.1977 - 2 AZR 269/77] = AP Nr. 24, aaO, zu II 3e der Gründe; Senatsurteil vom 4. August 1983, aaO; BGH LM Nr. 2 zu § 130 BGB; BGH Urteil vom 16. November 1979 - I ZR 3/78 - AP Nr. 28 zu § 794 ZPO; RGZ 135, 338;… Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 794 Rz 63, 64).
Auch wenn man in der fraglichen Vergleichsklausel eine aufschiebende Bedingung mit der Folge sieht, daß die Wirksamkeit des Vergleich bis zum Ablauf des 3. Februar 1988 zunächst in der Schwebe bleiben und erst eintreten sollte, falls der Vergleich nicht bis zu diesem Datum widerrufen werde, würde eine solche Widerrufserklärung sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale Wirkung entfaltet (so schon BGH Urteil vom 16. November 1979, aaO und BAG Urteil vom 4. August 1983, aaO, unter I 2 der Gründe).
Für den Anwalts- wie für den Parteiprozeß, in dem ein Anwalt auftritt, muß daher gleichermaßen gelten, daß die dem Gericht gegenüber abzugebende Widerrufserklärung unwirksam ist, wenn der sich darauf beziehende Schriftsatz nicht von dem als Vertreter der Partei ausgewiesenen Anwalt unterzeichnet ist (vgl. für bestimmende Schriftsätze BAGE 23, 361 = AP Nr. 1 zu § 129 ZPO; BAGE 43, 46, 49 [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80] = AP Nr. 54 zu § 1 LohnFG und für den Vergleichswiderruf das Senatsurteil vom 4. August 1983, aaO).
- BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 297/96
Rückzahlung von Vorruhestandsgeld
Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Widerrufsvorbehalt ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht gesehen hat (vgl. BAG Urteil vom 4. August 1983 - 2 AZR 50/82 - n.v.), ist daran nicht festgehalten worden (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 2 AZR 548/88 - AP Nr. 39 zu § 794 ZPO). - LAG Nürnberg, 01.08.2005 - 6 Ta 128/04
Vergleichswiderruf - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung
Die Kammer folgt der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung der Literatur, die eine solche ausdehnende Anwendung dieser Vorschriften ablehnt (vgl. etwa BAG vom 10.11.1977, 2 AZR 269/77, AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; BAG vom 29.06.1978, 2 AZR 88/78, AP Nr. 26 zu § 794 ZPO, bestätigt durch BVerfG vom 06.03.1979, AP Nr. 27 zu § 794 ZPO; BAG vom 04.08.1983, 2 AZR 50/82, zitiert nach Juris; BAG vom 24.10.1985, 2 AZR 52/84, AP Nr. 38 zu § 794 ZPO unter II.1. - ArbG Herne, 22.08.2023 - 2 Ca 1999/22
1. Kann ein gerichtlicher Vergleich nach seinem Wortlaut allein durch einen …
Bei dem Widerruf handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz, da er eine das Verfahren unmittelbar gestaltende Prozesshandlung enthält, nämlich die Fortsetzung des Verfahrens (BAG 04.08.1983 - 2 AZR 50/82, juris;… vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 129 Rn. 3; i. E. ebenso für eine ähnliche Widerrufsklausel BAG 31.05.1989 - 2 AZR 548/88, NZA 1989, 860).
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