Rechtsprechung
| BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 583/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückzahlung einer Gesellschaftseinlage durch Gesamtschuldner - Kündigung aus Anlass eines Betriebsübergangs - Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bochum, 03.12.1986 - 2 Ca 1392/86
- LAG Hamm, 09.06.1987 - 7 Sa 204/87
- BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 583/87
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76
Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung - …
Auszug aus BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 583/87
Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Drittbetrieb erbringt und hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des Fremdbetriebsinhabers oder seiner Repräsentanten unterliegt (vgl. BAGE 29, 7, 9 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.).Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP, aaO;… BAGE 43, 102, 106, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81]= AP, aaO, zu I 3 a der Gründe; jeweils m.w.N.).
Die Beklagte zu 1) hat mit der Abstellung des Erblassers an die EGM auch keine unerlaubte Arbeitsvermittlung betrieben, so daß auch gem. Art. 1 § 13 AÜG kein Arbeitsverhältnis zur EGM fingiert worden ist (vgl. zu den Rechtsfolgen einer unerlaubten Arbeitsvermittlung nach dieser Vorschrift BAGE 29, 7, 13 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe).
- BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 111/81
Anspruch auf Lohnzahlung aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsvertrag
Auszug aus BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 583/87
Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Drittbetrieb erbringt und hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des Fremdbetriebsinhabers oder seiner Repräsentanten unterliegt (vgl. BAGE 29, 7, 9 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.).Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (…BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP, aaO; BAGE 43, 102, 106, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81]= AP, aaO, zu I 3 a der Gründe; jeweils m.w.N.).
Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Betrieb überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist; es genügt, daß die Arbeitnehmerüberlassung als solche im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäfts ist (BAGE 43, 102, 106 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP, aaO).
- BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77
Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe …
Auszug aus BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 583/87
Zugleich soll sie verhindern, daß Dauerarbeitsplätze von Zeitarbeitnehmern eingenommen werden (BAGE 31, 135, 144 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 2 a der Gründe).
- BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 196/99
Schlüssige Aufhebung des bisherigen beim Abschluß eines anderen Arbeitsvertrags …
Der gelegentliche Verleih ist nicht erlaubnispflichtig (Senat 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7, 10; BAG 8. November 1978 - 5 AZR 261/77 - BAGE 31, 135, 143 f.; BAG 15. Juni 1983 - 5 AZR 111/81 - BAGE 43, 102, 106 f.; Senat 18. Februar 1988 - 2 AZR 583/87 - EzAÜG AÜG § 1 Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 23 zu III 2 b bb der Gründe).Nicht ausreichend ist aber die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs eines anderen Unternehmens (Senat 18. Februar 1988 aaO).
Sogar eine projektbezogene Abstellung auf unbestimmte Zeit ist keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, wenn sie nicht auf Wiederholung angelegt ist (Senat 18. Februar 1988 aaO).
- LAG Düsseldorf, 25.08.2008 - 17 Sa 153/08
Erlöschen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Abgrenzung …
(…BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 196/99 -, a.a.O.; BAG 18. Februar 1988 - 2 AZR 583/87 - EzAÜG § 1 AÜG Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 23;… ErfK/Wank, 8. Aufl. , § 1 AÜG Rdn. 38). - BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88
Vermutung der Arbeitsvermittlung durch den Entleiher bei Übersteigen der …
Diese Auslegung des Art. 1 § 13 AÜG entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 29, 7, 13 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG, zu II 2b der Gründe; BAG Urteil vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 215/83 -, zu B IV 2b der Gründe = EzAÜG Bd. 2 Nr. 154; Urteil vom 25. Juni 1986 - 5 AZR 493/86 -, zu II 1 der Gründe, unveröffentlicht; Urteil vom 5. Mai 1988 - 2 AZR 795/87 -, zu III 2f der Gründe, EzA § 1 AÜG Nr. 1; Urteil vom 18. Februar 1988 - 2 AZR 583/87 -, zu III 2c der Gründe, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
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