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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18, 2 AR 107/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29767
BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18, 2 AR 107/18 (https://dejure.org/2018,29767)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2018 - 2 ARs 151/18, 2 AR 107/18 (https://dejure.org/2018,29767)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2018 - 2 ARs 151/18, 2 AR 107/18 (https://dejure.org/2018,29767)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 109 StVollzG
    Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag gem. § 109 StVollzG

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Örtliche Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer Strafhaft-Verlegungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 109 StVollzG, § 110 StVollzG, § 26 Abs 2 S 3 StrVollstrO, § 462a StPO, § 83 S 1 VwGO
    Örtliche Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer Strafhaft-Verlegungsanordnung

  • IWW

    § 109 StVollzG, § 83 VwGO, 17, 17a GVG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO, § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO, § 110 StVollzG, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überprüfung der Verlegungsanordnung des Leiters einer Justizvollzugsanstalt; Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung der Verlegungsanordnung des Leiters einer Justizvollzugsanstalt; Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt - und die gerichtliche Zuständigkeit

Verfahrensgang

  • LG Chemnitz - DL II StVK 90/18
  • LG Erfurt - StVK 248/18
  • BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18, 2 AR 107/18

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 392
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.2016 - 2 ARs 398/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung (grundrechtskonforme Auslegung); …

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18
    Als verlegende Vollzugsbehörde ist zudem allein die Justizvollzugsanstalt Waldheim in dem gerichtlichen Verfahren in der Lage, die Erwägungen darzulegen, die der Verlegungsentscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde lagen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 2 ARs 398/16, NStZ-RR 2017, 232;… AK-StVollzG/Spaniol, aaO, § 115 StVollzG Rn. 51).
  • OLG Celle, 19.10.2016 - 1 Ws 501/16

    Zuständigkeitsstreit in Strafvollzugssachen

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18
    Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 2 AR 16/16, Beck-RS 2016, 09302 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 1 Ws 501/16, Beck-RS 2016, 18830 mwN;… Beck-OK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG, 14. Ed., § 110 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit der …

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18
    Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 2 AR 16/16, Beck-RS 2016, 09302 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 1 Ws 501/16, Beck-RS 2016, 18830 mwN;… Beck-OK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG, 14. Ed., § 110 Rn. 5).
  • BGH, 20.01.1984 - 2 ARs 403/83

    Präsident des Justizvollzugsamts als beteiligte Vollzugsbehörde bei …

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18
    Da vorliegend der Leiter der verlegenden Justizvollzugsanstalt die angefochtene Maßnahme im Außenverhältnis gegenüber dem Verurteilten selbst angeordnet hat, ist die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Justizvollzugsanstalt Waldheim örtlich zuständig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 1984 - 2 ARs 403/83, BGHSt 32, 233, 235 f.;… AK-StVollzG/Spaniol, aaO, § 110 StVollzG Rn. 2 f.).
  • BGH, 28.04.1995 - 2 ARs 99/95

    Jugendstrafvollzug - JVA - Bundesland - Entscheidungskompetenz - …

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18
    Bei der Verlegungsanordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Waldheim handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, die auf Antrag nach § 109 StVollzG der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (…AK-StVollzG/Weßels/Böning, 7. Aufl., § 16 LandesR Rn. 17;… Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt D, Rn. 32 f.) und die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO mit Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder zu erfolgen hatte, da die Maßnahme die Verlegung des Verurteilten in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes vorsieht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - 2 ARs 99/95, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 1996 - 3 Ws 26/96, NStZ-RR 1996, 188, 189).
  • OLG Frankfurt, 15.03.1996 - 3 Ws 26/96
    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18
    Bei der Verlegungsanordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Waldheim handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, die auf Antrag nach § 109 StVollzG der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (…AK-StVollzG/Weßels/Böning, 7. Aufl., § 16 LandesR Rn. 17;… Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt D, Rn. 32 f.) und die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO mit Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder zu erfolgen hatte, da die Maßnahme die Verlegung des Verurteilten in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes vorsieht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - 2 ARs 99/95, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 1996 - 3 Ws 26/96, NStZ-RR 1996, 188, 189).
  • BGH, 18.01.2022 - 2 ARs 223/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …

    Die Anordnung der Verlegung eines bereits in den Strafvollzug eingewiesenen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ist eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs und kann daher mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN).

    Sie ist selbst noch keine Verlegungsanordnung, sondern bildet lediglich eine bundesstaatlich notwendige und lediglich verwaltungsinterne Voraussetzung für die Anordnung der (einseitig nicht umsetzbaren) länderübergreifenden Verlegung, die im Außenverhältnis zum Strafgefangenen weiterhin nur nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts durch die danach zuständige Behörde angeordnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392).

    Örtlich zuständig ist damit nach § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Justizvollzugsanstalt Offenburg, mithin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg, die auch nach der zwischenzeitlichen Durchführung der Verlegung bestehen bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392).

    Eine Bindungswirkung tritt jedoch nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an welche die Sache verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392).

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 240/19

    Keine Bindungswirkung willkürlicher Verweisungsentscheidung

    Einer solchen Verweisung kommt jedoch auch dann keine Bindungswirkung entsprechend § 17a Abs. 2 S. 3 GVG zu, wenn die Verweisungsentscheidung mit vertretbarer Begründung erfolgt ist und damit nicht willkürlich erscheint (Fortführung von Senat, Beschluss vom 11.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 721/18 -, [in Veröffentlichung]; a.A. BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - 2 ARs 151/18 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 AR 16/16 - OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016 - 1 Ws 501/16 (StrVollz) -, jew. zit. n. juris).

    Rn. 18 In Rechtsprechung und Literatur wird darüber hinausgehend vielfach angenommen, über § 83 Satz 1 VwGO sei auch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entsprechend anwendbar, so dass der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend sei (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 04.09.2018, - 2 Ars 151/18, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Celle…, Beschluss vom 19.10.2016, - 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris, Rn. 12; Thür.

    Dass eine Bindung dann nicht eintreten soll, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2018, - 2 Ars 151/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, BeckRS 2016, 09302 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016, - 1 Ws 501/16, BeckRS 2016, 18830 m.w.N.), mildert diese Kompetenzverschiebung nur in Ausnahmefällen ab.

  • BGH, 07.05.2025 - 2 ARs 167/25

    Zuständigkeitsbestimmung (Strafvollstreckungskammer: Bindungswirkung eines …

    Eine Bindungswirkung tritt nur ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BGH Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, BeckRS 2018, 22683, Rn. 8;… Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 110 Rn. 4;… BeckOK a.a.O.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 146/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …

    Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat (...), Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN).
  • BayObLG, 28.04.2026 - 203 StObWs 287/26

    Zuständigkeitsstreit, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, …

    Eine Bindungswirkung tritt nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung der abgebenden Strafvollstreckungskammer willkürlich erscheint (st. Rspr., BGH…, Beschluss vom 7. Mai 2025 a.a.O. Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 2 ARs 223/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18 -, juris;… OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 16 m.w.N.;… Arloth a.a.O. § 110 Rn. 4).
  • BGH, 28.01.2026 - 2 ARs 541/25

    Aufhebung des Abgabebeschlusses des LG; Weitere Zuständigkeit des LG für …

    Eine Bindungswirkung tritt jedoch ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18).
  • BayObLG, 29.01.2025 - 204 StObWs 605/24

    Strafvollstreckungskammer, Antragsgegner, Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, …

    Über den Antrag entscheidet nach § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), ihren Sitz hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.09.2018 - 2 ARs 151/18 -, NStZ-RR 2018, 392, juris Rn. 6 m.w.N.;… vom 18.01.2022 - 2 ARs 223/21 -, NStZ 2023, 182, juris Rn. 9 m.w.N.;… Lindner in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, Kap. 2. Abschn. D Rn. 13;… Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 153 Rn. 6).
  • BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 147/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht …

    Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat (...), Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN).
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