Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.05.2001 - 2 B 00.1347 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (15)
- VG München, 24.07.2023 - M 8 K 21.4282
Anfechtungsklage, Beseitigungsanordnung für Swimmingpool, Garage, Schuppen und …
Bestandteil dieser Genehmigung sind auch die bestandskräftige Auflage Ziffer 2 e) sowie der Freiflächengestaltungsplan Nr. … 56 als unselbständiger Teil des einheitlich durchzuführenden Gesamtvorhabens (vgl. insoweit auch: BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris Rn. 15 ff. zu Art. 60 Abs. 2 Sätze 1, 2 BayBO 1998;… VG München, U.v. 28.9.2009 - M 8 K 08.5611 - juris Rn. 25).Erst mit dem Abschluss des Gesamtbauvorhabens wird - was auch die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO enthaltene Regelung, wonach bestimmte Arbeiten auch vor Fertigstellung einer baulichen Anlage verfahrensfrei sind, im Umkehrschluss zeigt - die Möglichkeit eröffnet, die bestehende bauliche Anlage verfahrensfrei baulich zu ändern (BayVGH, B.v. 18.5.2001, a.a.O. Rn. 17;… vgl. dazu auch: Lechner/Busse in: Busse/Kraus, a.a.O., Art. 57 Rn. 13;… vgl. zur formellen Illegalität bei von einer Baugenehmigung abweichenden Bauausführung allgemein: BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 1 ZB 20.408 - juris Rn. 5;… B.v. 13.4.2014 - 1 ZB 12.2710 - juris Rn. 3).
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Versiegelung der Freiflächen in dem vorgenommenen Umfang objektiv tatsächlich notwendig ist (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998: BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris Rn. 22).
Der Verpflichtete soll nicht nach seinem Belieben Freiflächen der Begrünungs- und Pflanzpflicht entziehen können (BayVGH, U.v. 18.5.2001, a.a.O. Rn. 22;… VG München, U.v. 28.9.2009 - M 8 K 08.5611 - juris Rn. 28;… Taft in: Busse/Kraus, a.a.O., Art. 7 Rn. 71).
Rn. 59 a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BayBO (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris Rn. 15 zu Art. 60 Abs. 2 Sätze 1, 2 BayBO 1998;… VG München, U.v. 28.9.2009 - M 8 K 08.5611 - juris Rn. 24).
Die Beklagte hat die streitgegenständliche Verfügung erlassen, um die Einhaltung der bestandskräftigen Auflage Ziffer 2 e) der Baugenehmigung vom 2. Juni 2017 und die Umsetzung des genehmigten Freiflächengestaltungsplans als unselbständigem Teil des einheitlich durchzuführenden Gesamtvorhabens durchzusetzen (vgl. insoweit auch: BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris Rn. 15 ff. zu Art. 60 Abs. 2 Sätze 1, 2 BayBO 1998;… VG München, U.v. 28.9.2009 - M 8 K 08.5611 - juris Rn. 25), an die die Klägerinnen, wie oben bereits dargelegt, auch gebunden sind.
Insbesondere entspricht die Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die festgestellten Abweichungen vom genehmigten Freiflächengestaltungsplan, wie vorstehend dargelegt, nicht - schon gar nicht offenkundig - den materiellrechtlichen Anforderungen entsprechen (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit: BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris Rn. 19).
- VG München, 28.09.2009 - M 8 K 08.5611
Bestandskräftig genehmigter Freiflächengestaltungsplan; Begrünungspflicht nicht …
Rn. 24 Die von der Klägerin angegriffene Verfügung, die Freiflächengestaltung gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan auszuführen findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBO (vgl. BayVGH v. 18.5.2001 Az. 2 B 00.1347-juris, zur Vorgängervorschrift des Art. 60 Abs. 2 BayBO 98).Die Freiflächengestaltung ist ein unselbstständiger Teil des einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens (BayVGH v.18.5.2001 a.a.O.).
Die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung muss dabei nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts zulässig sein und die von der Begrünungs- und Bepflanzungspflicht ausgenommenen Flächen müssen für die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung objektiv tatsächlich notwendig sein; der Verpflichtete soll nicht nach seinem Belieben Freiflächen der Begrünungs- und Pflanzpflicht entziehen können (BayVGH v. 18.5.2001 a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
Baueinstellungsverfügung - Abgrenzung verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten und …
Der Zusammenhang einzelner - für sich betrachtet verfahrensfreier - Maßnahmen mit der Ausführung des Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis das Gesamtvorhaben abschließend fertig gestellt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.05.2001 - 2 B 00.1347 -, Juris).
- VG München, 06.11.2008 - M 8 S 08.4752
Rechtmäßigkeit der wegen Planabweichung verfügten …
Sinn und Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit ist es, die Bauaufsichtsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten; dieses Ziel kommt nur zum Tragen bei Anlagen, die als Einzelvorhaben ausgeführt werden und als Bestandteil eines Gesamtvorhabens nicht ohnehin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (…Lechner in Simon/Busse, BayBO, zu Art. 63, Rdnr. 7; st. Rspr., z.B. BayVGH vom 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - juris).Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Änderungsgenehmigung, sofern von der Baugenehmigung und der damit verbundenen Freiflächengestaltungsplanung bzw. im Widerspruch zu dieser abgewichen werden soll (…Lechner, a.a.O., Rdnr. 10; BayVGH vom 18.05.2001, a.a.O.).
- VG München, 04.12.2023 - M 8 K 22.3299
Bebauungsplan Nr. ... der Landeshauptstadt, München, Abstandsflächenrechtliche …
Rn. 40 Die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung muss dabei nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts zulässig sein und die von der Begrünungs- und Bepflanzungspflicht ausgenommenen Flächen müssen für die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung objektiv tatsächlich notwendig sein; der Verpflichtete soll nicht nach seinem Belieben Freiflächen der Begrünungs- und Pflanzpflicht entziehen können (BayVGH, U.v. 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - BeckRS 2001, 25628, Rn. 22;… VG München, U.v. 28.9.2009 - M 8 K 08.5611 - juris Rn. 28).Hinsichtlich der Stellplätze ist dabei auf die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - BeckRS 2001, 25628, Rn. 22).
- VG München, 20.07.2009 - M 8 K 08.4754
Baueinstellung
Sinn und Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit ist es, die Bauaufsichtsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten; dieses Ziel kommt nur zum Tragen bei Anlagen, die als Einzelvorhaben ausgeführt werden und als Bestandteil eines Gesamtvorhabens nicht ohnehin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (…Lechner in Simon/Busse, BayBO, zu Art. 63, Rdnr. 7; st. Rspr., z.B. BayVGH vom 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - juris).Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Änderungsgenehmigung, sofern von der Baugenehmigung und der damit verbundenen Freiflächengestaltungsplanung bzw. im Widerspruch zu dieser abgewichen werden soll (…Lechner, a.a.O., Rdnr. 10; BayVGH vom 18.05.2001, a.a.O.).
- VG München, 24.11.2008 - M 8 K 08.4062
Baueinstellung; Anbau; Grenzgarage, Widerspruch zu Freiflächengestaltungsplan; …
Der genehmigte Freiflächengestaltungsplan ist in diesem Sinne eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (VG München vom 18.6.2007, M 8 K 06.4831; BayVGH vom 18.5.2001, 2 B 00.1347; Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 82 BayBO 1998, RdNr. 106).Die nach Art. 7 Abs. 1 BayBO 2008 grundsätzlich gegebene Begrünungs- und Bepflanzungspflicht nimmt nur solche Grundstücksflächen aus, die für eine andere zulässige Nutzung, wie notwendige Stellplätze, benötigt werden (vgl. BayVGH vom 18.5.2001, 2 B 00.1347).
- VG Würzburg, 07.12.2021 - W 5 S 21.1440
Baueinstellungsverfügung wegen formell illegaler Renovierungsarbeiten
Denn die Verfahrensfreiheitstatbestände des Art. 57 BayBO kommen nur dann zur Anwendung, wenn das fragliche Vorhaben selbständig als Einzelvorhaben ausgeführt wird (BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris;… Lechner/Busse in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand 143. Erg. Lief. Juli 2021, Art. 57 Rn. 12;… Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 20. Edit. 1.11.2021, Art. 57 Rn. 19). - VGH Bayern, 25.01.2019 - 15 ZB 18.2264
Genehmigung für Gartenhaus
Ein nach dem Willen des Bauherrn bestehender oder von der Sache her gegebener Zusammenhang der einzelnen Teile eines Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis dieses insgesamt fertig gestellt ist (König in Schwarzer/König a.a.O. Rn. 13 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 18.5.2001 - 2 B 00.1347 - juris, die Entscheidung betraf allerdings die Abweichung von einem seinerzeit noch gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 11 BauVorlV a.F. - und damit aus Rechtsgründen und unabhängig vom Willen des Bauherrn - zum Bestandteil der notwendigen Bauvorlagen zählenden Freiflächengestaltungsplan; vgl. insoweit jetzt freilich § 7 Abs. 3 Nr. 15 BauVorlV vom 10.11.2007, GVBl S. 792; BayRS 2132-1-2-I, zuletzt geändert durch § 1 V vom 7.8.2018, GVBl S. 694). - VG Augsburg, 06.04.2016 - Au 4 K 15.1802
Denkmalrechtliche Auflagen für Transport des "Wappners von Augsburg"
In der Vollzugs- und gerichtlichen Praxis ist unstreitig, dass zu einer baulichen Anlage nicht nur das jeweilige Gebäude, sondern auch die diesem zugeordneten und seiner Nutzung dienenden Frei-, insbesondere Grünflächen rechnen; so wird die Freiflächengestaltung als unselbstständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens betrachtet (vgl. BayVGH, 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - Leitsatz 2). - VG München, 16.03.2009 - M 8 K 08.3947
Notwegerecht; durch die zugelassene Nutzung nach § 12 Abs. 2 BauNVO verursachter …
- VG München, 31.01.2011 - M 8 K 10.1371
Kein Raum für eine Verfügung im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, wenn die …
- VG München, 10.01.2011 - M 8 K 09.5484
Nachträgliche Anordnung zur Durchsetzung bestandskräftiger Auflagen zur …
- VG München, 28.02.2011 - M 8 K 10.1548
Errichtung eines Stellplatzes; Freiflächengestaltungsplan
- VG München, 16.12.2010 - M 8 S 10.5328
Rechtmäßigkeit einer wegen Planabweichung verfügten Baueinstellung
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