Rechtsprechung
| VG Hannover, 14.03.2005 - 2 B 1087/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 10 BeschVerfV; § 11 BeschVerfV
Rechtmäßigkeit der Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit eines in einem Arbeitsverhältnis stehenden geduldeten Ausländers; Anspruch eines Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung - Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
D (A), Syrien, Jesiden, Staatenlose, Erwerbstätigkeit, Duldung, Ermessensreduzierung auf Null, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Vorwegnahme der Hauptsache, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit eines in einem Arbeitsverhältnis stehenden geduldeten Ausländers; Anspruch eines Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 18 B 1772/05
Beschäftigungserlaubnis Mitwirkung Mitwirkungspflichten Passbeschaffung Duldung …
VG Hannover, Beschluss vom 14.3.2003 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204; auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, a.a.O.; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304). - VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer …
Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724) und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204), oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
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