Rechtsprechung
| BVerwG, 06.11.1986 - 2 B 121.86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 23.07.1986 - 3 B 86.00402
- BVerwG, 06.11.1986 - 2 B 121.86
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 45.79
Einstellung der Zahlung einer Entschädigung für einen vorläufig vom Dienst …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1986 - 2 B 121.86
Die ihm aufgrund von Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigungen sind auch ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ihre steuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge anzusehen (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - <ZBR 1980, 25 f.>).Handelt es sich dem Grunde nach - wie dargelegt - nicht um Dienstbezüge, so könnte auch nicht im Sinne des Beweisantrags ein Teil der Aufwandsentschädigung im Rechtssinne als Dienstbezüge angesehen werden (vgl. auch hierzu Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - ).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1986 - 2 B 121.86
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interessse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 06.11.1986 - 2 B 121.86
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interessse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 11.93
Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Kapitalabfindung - Beamtenrecht - …
Im gleichen Sinne hat der Senat in dem den Beteiligten des Verfahrens bekannten Beschluß vom 6. November 1986 - BVerwG 2 B 121.86 - im Anschluß an den Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - (ZBR 1980, 25) entschieden, daß die aufgrund von Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ihre steuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge anzusehen sind. - BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 14.90 Ihr liegt vielmehr in einem weitgefaßten Sinn der Grundsatz der Unkostenerstattung zugrunde, mag sie der Höhe nach auch - anders als hier - einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein (vgl. Beschlüsse vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - und vom 6. November 1986 - BVerwG 2 B 121.86 -).
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