Rechtsprechung
| BVerwG, 25.01.1989 - 2 B 170.88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 25.07.1988 - Bf III 34/87
- BVerwG, 25.01.1989 - 2 B 170.88
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus BVerwG, 25.01.1989 - 2 B 170.88
Gründe, aus denen sich hier die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen gemäß dem in erster Instanz eingereichten Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 1987 dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] mit weiteren Nachweisen) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht. - BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …
Auszug aus BVerwG, 25.01.1989 - 2 B 170.88
Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Juli 1988 ein derartiger Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wäre, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen. - BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.01.1989 - 2 B 170.88
Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Juli 1988 ein derartiger Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wäre, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.
- BVerwG, 18.12.1990 - 2 B 102.90
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - …
Deshalb wäre die insoweit einzuschränkende Frage der Beschwerde regelmäßig nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Umstände des Einzelfalles und damit gerade nicht generell und rechtsgrundsätzlich zu beantworten (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1989 - BVerwG 2 B 170.88 - Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG 8 B 40.61 - ; ständige Rechtsprechung).
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