Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SchulG § 4a, § 24
Widerruf der Mitwirkung, Klassenstufe, Schulschließung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 10.08.2011 - 5 L 395/11
- OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10
Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg, …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.Der Senat kann, wie bereits in seinem den Widerruf der Mitwirkung an der Unterhaltung der Klassenstufe 5 der Mittelschule ............... im Schuljahr 2010/2011 betreffenden Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, offen lassen, ob damit bauliche Besonderheiten des Gebäudes der Schule, für deren ganz oder teilweise Fortführung ein öffentliches Bedürfnis nicht mehr festgestellt und deshalb ein Mitwirkungswiderruf ausgesprochen wird, gemeint sind oder des Gebäudes der Schule(n), die die betroffenen Schüler aufnehmen soll(en).
Dies gilt jedenfalls solange, wie trotz der unvermeidlich eintretenden Beeinträchtigungen und Einschränkungen ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb aufrecht erhalten werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10-, juris).
Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).
- OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
Schülderbeförderung; notwendige Kosten; Gymnasium; zumutbarer Schulweg; Sorben
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11
Rn. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Schulwege einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu 60 Minuten regelmäßig angemessen und Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien grundsätzlich zumutbar (vgl. Beschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171, 173;… Beschl. v. 14. September 2010, a. a. O.).Rn. 15 Das Entstehen unzumutbarer Wartezeiten vor oder nach dem Unterricht (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., 174) hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
- OVG Sachsen, 03.11.2005 - 2 BS 247/05
Schulschließung, Mitwirkungswiderruf, zumutbare Schulwegentfernung, …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11
als Träger der Schülerbeförderung im Übrigen verpflichtet, aus einem etwa veränderten Unterrichtsmodell folgende Mängel, die zu unzumutbaren Schulwegbedingungen oder -entfernungen führen, unverzüglich zu beseitigen (vgl. Senatsbeschl. v. 3. November 2005, LKV 2006, 326, 327). - VG Braunschweig, 09.08.2011 - 2 B 196/11
Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Überstellungsfrist, …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11
Dort herrschen, wie der vom Senat im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten und den Verfahrensbeteiligten der Parallelverfahren - 2 B 195/11, 2 B 196/11 und 2 B 197/11 - im Rahmen des Erörterungstermins am 2. November 2011 in den Gebäuden der Mittelschule O.
- VG Dresden, 02.02.2012 - 5 L 1563/11
Die Raumtemperatur im Klassenzimmer
Die Befugnisse des Staates bei der Planung, Organisation und Ordnung des Schulwesens sind erst dann überschritten, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung drohen würde oder die Grundrechtspositionen der Eltern und Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt und dadurch der spezifische Kernbereich dieser Grundrechte verletzt würde, da auch Maßnahmen der Schulorganisation unter dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (…vgl. VG Trier, Urt. v. 16.6.2010 - 5 K 129/10.TR - m.w.N.; zitiert nach juris) bzw. dem Gebot der Zumutbarkeit stehen (vgl. insoweit zu baulichen Mängeln SächsOVG, Beschl. v. 10.11.2011 - 2 B 194/11 -). - OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 -) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.In den beiden vorangegangenen Schuljahren wurde sie im Schuljahr 2011/2012 mit 34 Anmeldungen und im Schuljahr 2010/2011 mit 22 Anmeldungen (deutlich) verfehlt, wobei sich die Zahl der angemeldeten Schüler bis zum Unterrichtsbeginn auch in diesen Schuljahren um fünf bzw. sechs Schüler noch weiter reduziert hat (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - und v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).
Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen, den Mitwirkungsentzug im Schuljahr 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 10. November 2011 - 2 B 194/11 - ist für den Senat nicht ersichtlich, dass inzwischen unzumutbare bauliche Verhältnisse an der Mittelschule in O.
Unabhängig davon kommt der Entschließung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - Rn. 24) keine Rechtswirkung im Außenverhältnis gegenüber Schulträgern, Schülern oder Eltern zu, so dass sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen kann.
- OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 A 558/17
Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Mitwirkungsentzug für eine Oberschule
Die Beschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 10. November 2011 (Az.: 2 B 194/11) zurück.Rn. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden - 5 K 337/11 und 5 K 4121/14 - sowie - 5 L 395/11 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - 2 B 194/11 - sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden im vorliegenden Verfahren und die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen.
Die Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 10. November 2011 - 2 B 194/11 - zurückgewiesen.
- OVG Sachsen, 25.03.2013 - 2 B 325/12
Mittelschule, Mitwirkungsentzug an der Unterhaltung einer Klassenstufe, …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - Beschl. v. 13. September 2012, LKV 2012, 520) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - Rn. 24;… Beschl. v. 13. September 2012 a. a. O.) kommt der Entschließung keine Rechtswirkung im Außenverhältnis gegenüber Schulträgern, Schülern oder Eltern zu, so dass sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen kann.
- VG Leipzig, 14.08.2014 - 4 L 461/14
Anspruch eines Schülers auf Aufnahme an einer bestimmten Schule
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Schulwege - einschließlich der notwendigen Fußwege zu Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs - von bis zu 60 Minuten regelmäßig angemessen und Schülern an Grund- und Mittelschulen sowie Gymnasien grundsätzlich zumutbar sind (vgl. Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171 [173]; Beschl. v. 14.9.2010, SächsVBl. 2011, 62; Beschl. v. 10.11.2011 - 2 B 194/11 -, [...]). - OVG Sachsen, 26.11.2012 - 2 B 323/12
Mittelschule, Aufnahmebescheid, Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - ) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. - OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "öffentliches Bedürfnis" …
Wie in den Beschlüssen des Senats zu den vorangegangenen Schuljahren 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, v. 10. November 2011 - 2 B 194/11- und v. 13. September 2012 - 2 B 321/12 -, jeweils juris) ausgeführt, bestehen weder an den aufnehmenden Schulen, insbesondere an der Mittelschule in O......., unzumutbare bauliche Besonderheiten des Schulgebäudes, noch liegen unzumutbare Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen zu diesen Schulen vor. - VG Leipzig, 20.08.2014 - 4 L 536/14
Anspruch eines Schülers auf Aufnahme auf einem Gymnasium
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Schulwege - einschließlich der notwendigen Fußwege zu Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs - von bis zu 60 Minuten regelmäßig angemessen und Schülern an Grund- und Mittelschulen sowie Gymnasien grundsätzlich zumutbar sind (vgl. Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171 [173]; Beschl. v. 14.9.2010, SächsVBl. 2011, 62; Beschl. v. 10.11.2011 - 2 B 194/11 -, [...]).
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