Rechtsprechung
| OVG Berlin, 22.03.1991 - 2 B 20.89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Grundstücksnumerierung; Hauseingang; Grundstücksnummer; Allgemeiner Verkehr; Notwendigkeit; Verkehrsbedürfnis; Eckgrundstück
Verfahrensgang
- VG Berlin, 02.06.1989 - 13 A 291.87
- OVG Berlin, 22.03.1991 - 2 B 20.89
Papierfundstellen
- NVwZ 1992, 69 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Berlin, 17.10.2019 - 13 K 583.17 Bei Vorliegen eines Umnummerierungsbedarfs und der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummerierungsverordnung (juris: NrV BE) hat die Behörde kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" und des "Wann" ihres Tätigwerdens (wie OVG Berlin, Urteil vom 22. März 1991 - 2 B 20.89 - juris).
So wird etwa nach § 2 Abs. 6 NrVO durch eine Kannbestimmung die Abweichung von den in § 2 Abs. 2 und 3 aufgestellten Numerierungsgrundsätzen ermöglicht, jedoch nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Nummerierung ( § 1 Abs. 1 NrVO oder etwa der Grundanforderung hinsichtlich der Zahl der festzusetzenden Nummern gemäß § 2 Abs. 1 NrVO (OVG Berlin, Urteil vom 22. März 1991 - 2 B 20.89 - juris Rn. 19).
Auch die durch die Festsetzung der neuen Grundstücksnummer verursachten Umstellungs- und Umgewöhnungsprobleme der Klägerin müssen als notwendige und übliche Folgen der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Umnummerierung regelmäßig hingenommen werden (OVG Berlin, Urteil vom 22. März 1991 - 2 B 20.89 - juris Rn. 21).
- VG Weimar, 13.10.1999 - 1 K 2072/98
Ordnungsrecht; Ordnungsrecht (allgemein); Hausnummern-Zuteilung
Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, Polizei, Post sowie die Erreichbarkeit der Anwohner, insbesondere durch Rettungsdienste, und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (OVG Berlin, LKV 1991, 374, 375; VGH Kassel, NVwZ 1983, 551; VGH München, NVwZ 1983, 352; OVG Münster, MDR 1965, 607). - VG Schwerin, 15.05.2019 - 7 A 4097/17
Hausnummernumbenennung bei unklarer und widersprüchlicher Ausführung
2000, 71; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1966 - IV B 243.65 -, Buchholz 11 Art. 14 Nr. 73; OVG Berlin, Urteil vom 22.03.1991 - 2 B 20/89 -, LKV 1991, 374; VGH München, Urteil vom 08.09.1982 - 4 B 81 A/513 -, NVwZ 1983, 352; Hess VGH, Urteil vom 13.09.1982 - VII OE 68/81 -, NVwZ 1983, 551; Bayerischer VGH, Urteil vom 05.03.2002 - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 78, juris Rnr. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.03.2010 - 11 LA 480/09 -, NdsVBl 2010, 304, juris Rnr. 3; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.03.2012 - 4 Bf 2/07 -, NordÖR 2012, 363, juris Rnr. 31; Kodal, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 11 Rn. 13 f., 19).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch Absehen von einer Beweiserhebung - Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls - Begriff der Ursächlichkeit
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.10.1988 - 5 A 195/86
- BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 3.88
Beamtenrecht - Verkehrsunfall - Dienstunfall - Bewußtseinsstörung - Ohnmacht
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwGE 26.332; Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 -2 C 17/81]> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 3.88 - ). - BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 17.81
Dienstbeschädigung - Voller Beweis
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines Dienstunfalls von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwGE 26.332; Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 -2 C 17/81]> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 3.88 - ). - BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Gründe, aus denen sich hier die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung - von der hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] mit weiteren Nachweisen) - von sich aus hätten aufdrängen müssen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerde und dem sonst ersichtlichen Sachverhalt nicht. - BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Oktober 1988 derartige Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wären, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen. - BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.03.1989 - 2 B 20.89
Es ist schon darauf hinzuweisen, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 ; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ); daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Oktober 1988 derartige Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden wären, ist von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht geschehen.
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