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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15246
OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10 (https://dejure.org/2010,15246)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.09.2010 - 2 B 234/10 (https://dejure.org/2010,15246)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. September 2010 - 2 B 234/10 (https://dejure.org/2010,15246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SchulG § 4a, § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchulG § 4a Abs. 1; SchulG § 4a Abs. 4
    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder einer Klassenstufe; Unterrichtsbeginn eines Schuljahres als maßgeblicher Zeitpunkt im Rahmen einer Bedürfnisprüfung; Zumutbarkeit von Schulwegen von insgesamt bis zu 60 Minuten Dauer für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Öffentliches Bedürfnis für die Fortführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder einer Klassenstufe; Unterrichtsbeginn eines Schuljahres als maßgeblicher Zeitpunkt im Rahmen einer Bedürfnisprüfung; Zumutbarkeit von Schulwegen von insgesamt bis zu 60 Minuten Dauer für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 81
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 25.11.2004 - 2 B 794/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 24.8.2004 - 2 BS 316/04 - und Beschl. v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 -).

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 24.8.2004 - 2 BS 316/04 - und v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 -, beide zur Ermittlung der Zahl der berücksichtigungsfähigen Anmeldungen; Beschl. v. 31.8.2005 - 2 BS 221/05 -, juris), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schulbeginns.

    Der Senat hat für den Fall, dass Anträge auf einen Schulbezirkswechsel zu einer Schule vorliegen, für die das Verfahren zum Mitwirkungswiderruf eingeleitet wurde, entschieden, dass diese bei der Prüfung des Bestehens eines öffentlichen Bedürfnisses dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn sich die Nichtberücksichtigung als willkürlich oder manipulativ darstellen würde, was der Fall ist, wenn wichtige Gründe i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 3 SchulG offensichtlich vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 -).

  • OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08

    Schülderbeförderung; notwendige Kosten; Gymnasium; zumutbarer Schulweg; Sorben

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Diese Grundsätze hat der Senat auf die in § 23 Abs. 3 SchulG geregelten Pflichten der Träger der notwendigen Schülerbeförderung übertragen und entschieden, dass Schulwege von bis zu 60 Minuten nicht nur Schülern an Mittelschulen und Gymnasien (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173), sondern grundsätzlich auch Schülern an Grundschulen zumutbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2010 - 2 B 466/09 -, 19.4.2010 - 2 B 475/09 - und 21.4.2010 - 2 B 471/09 -).

    Von dort müssen die Schülerinnen nach den Angaben der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung bis zur Schule noch einen Fußweg von 400 m zurücklegen, so dass sie, ausgehend von 3 Minuten Fußweg je 200 m (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009 a. a. O.), um 7.45 Uhr, mithin zu Unterrichtsbeginn, an der Schule ankommen.

  • VG Leipzig, 30.07.2010 - 4 L 254/10

    Gemeinde Naundorf unterliegt im Streit um Einrichtung einer Klassenstufe 1 an der …

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Ausfertigung Az.: 2 B 234/10 4 L 254/10.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juli 2010 - 4 L 254/10 - wird zurückgewiesen.

  • OVG Sachsen, 24.08.2004 - 2 BS 316/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 24.8.2004 - 2 BS 316/04 - und Beschl. v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 -).

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 24.8.2004 - 2 BS 316/04 - und v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 -, beide zur Ermittlung der Zahl der berücksichtigungsfähigen Anmeldungen; Beschl. v. 31.8.2005 - 2 BS 221/05 -, juris), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schulbeginns.

  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte …

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich bei Anfechtungsklagen und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, in denen im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage gegeben ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.1996, InfAuslR 1997, 24, 25;… Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 03.11.2005 - 2 BS 247/05

    Schulschließung, Mitwirkungswiderruf, zumutbare Schulwegentfernung, …

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Beruht ein 60 Minuten übersteigender Schulweg etwa auf einer atypischen Wohnsituation eines Schülers, die einen längeren Fußweg zur nächstgelegenen Haltestelle erfordert, kann auch ein 60 Minuten übersteigender Schulweg ausnahmsweise zumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2005, LKV 2006, 326).
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 2 B 471/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Profil/Wahlpflichtbereich, …

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Diese Grundsätze hat der Senat auf die in § 23 Abs. 3 SchulG geregelten Pflichten der Träger der notwendigen Schülerbeförderung übertragen und entschieden, dass Schulwege von bis zu 60 Minuten nicht nur Schülern an Mittelschulen und Gymnasien (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173), sondern grundsätzlich auch Schülern an Grundschulen zumutbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2010 - 2 B 466/09 -, 19.4.2010 - 2 B 475/09 - und 21.4.2010 - 2 B 471/09 -).
  • OVG Sachsen, 06.08.2010 - 2 B 229/10

    Möglichkeit der integrativen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten …

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.8.2004 - 2 BS 284/04 - Beschl. v. 19.8.2004, LKV 2005, 455, 456; Beschl. v. 6.8.2010 - 2 B 229/10 -) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung oder Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 466/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Grundschule, …

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Diese Grundsätze hat der Senat auf die in § 23 Abs. 3 SchulG geregelten Pflichten der Träger der notwendigen Schülerbeförderung übertragen und entschieden, dass Schulwege von bis zu 60 Minuten nicht nur Schülern an Mittelschulen und Gymnasien (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173), sondern grundsätzlich auch Schülern an Grundschulen zumutbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2010 - 2 B 466/09 -, 19.4.2010 - 2 B 475/09 - und 21.4.2010 - 2 B 471/09 -).
  • OVG Sachsen, 19.08.2004 - 2 BS 326/04

    Einrichtung einer Klassenstufe 5 an einer Mittelschule; Anforderungen an die …

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.8.2004 - 2 BS 284/04 - Beschl. v. 19.8.2004, LKV 2005, 455, 456; Beschl. v. 6.8.2010 - 2 B 229/10 -) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung oder Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
  • OVG Sachsen, 01.12.2010 - 2 B 244/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, Schulweg, besondere pädagogische Gründe

    Nachder ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.8.2004 - 2 BS 284/04 - Beschl. v. 19.8.2004, LKV 2005, 455, 456; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 24.8.2004 - 2 BS 316/04 - und v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 - Beschl. v. 31.8.2005 - 2 BS 221/05 -, juris; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schulbeginns.

    Schulwege von bis zu 60 Minuten sind grundsätzlich Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien zumutbar (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2005, LKV 2006, 326; Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris).

    Der Senat hält es für sachgerecht, den Streitwert in den Fällen, in denen - wie hier - der Mitwirkungswiderruf an der Unterhaltung einer einzelnen Klassenstufe in Streit steht und Antragsteller das Rechtsschutzverfahrens eine Gemeinde ist, mit dem Auffangwert anzusetzen (vgl. Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris; Beschl. v. 12.11.2010 - 2 B 248/10 -).

  • OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg, …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.8.2004 - 2 BS 284/04 - Beschl. v. 19.8.2004, LKV 2005, 455, 456; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    Hieran hat sich bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris) nichts geändert: Am 9.8.2010 haben lediglich 16 Schüler die Klassenstufe 5 besucht.

    Schulwege von bis zu 60 Minuten sind grundsätzlich Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien zumutbar (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2005, LKV 2006, 326; Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris).

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen …

    Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt weiterhin der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres und nicht der Schuljahresbeginn im Rechtssinne (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 14.9.2010, SächsVBl. 2011, 63. f.).

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14. September 2010, SächsVBl. 2011, 63, 64; Beschl. v. 24. August 2004 - 2 BS 316/04 - und v. 25. November 2004 - 2 B 794/04 -), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im jeweiligen Schuljahr.

    Rn. 10 Ergeht der Bescheid über den Mitwirkungswiderruf - wie hier der Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2012 - vor Unterrichtsbeginn, sind Grundlage der Entscheidung die dann vorliegenden Anmeldungen, wobei sich bereits abzeichnende Änderungen bis zum Unterrichtsbeginn einzubeziehen und zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14. September 2010 a. a. O.).

  • VGH Hessen, 16.09.2015 - 7 B 1594/15
    Schulwege, einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu 60 Minuten sind einem gesunden Schüler in der Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums jedenfalls regelmäßig zumutbar (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78.08 -, juris, Rdnr. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 B 234/10 -, juris, Rdnr. 12;… Rux/Niehues, Schulrecht 5. Aufl. 2013 Rdnr. 1342).
  • OVG Sachsen, 26.11.2012 - 2 B 323/12

    Mittelschule, Aufnahmebescheid, Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs …

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14. September 2010, SächsVBl. 2011, 63, 64; Beschl. v. 24. August 2004 - 2 BS 316/04 - und vom 25. November 2004 - 2 B 794/04 -), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im jeweiligen Schuljahr.

    Ergeht der Bescheid über den Mitwirkungswiderruf - wie hier der Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2012 - vor Unterrichtsbeginn, sind Grundlage der Entscheidung die dann vorliegenden Anmeldungen, wobei sich bereits abzeichnende Änderungen bis zum Unterrichtsbeginn einzubeziehen und zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14. September 2010 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - 2 B 325/12

    Mittelschule, Mitwirkungsentzug an der Unterhaltung einer Klassenstufe, …

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14. September 2010, SächsVBl. 2011, 63, 64; Beschl. v. 24. August 2004 - 2 BS 316/04 - und vom 25. November 2004 - 2 B 794/04 -), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im jeweiligen Schuljahr.

    10 Ergeht der Bescheid über den Mitwirkungswiderruf - wie hier der Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2012 - vor Unterrichtsbeginn, sind Grundlage der Entscheidung die dann vorliegenden Anmeldungen, wobei sich bereits abzeichnende Änderungen bis zum Unterrichtsbeginn einzubeziehen und zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14. September 2010 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 19.08.2011 - 2 B 158/11

    Aufnahme in ein Gymnasium, Kapazität, Entscheidung des Schulleiters, Dauer des …

    Der Senat legt das Kriterium daher mit Blick auf seine zu § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 SchulG ergangene Rechsprechung zur Zumutbarkeit von Schulwegen (vgl. Beschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14. September 2010, SächsVBl. 2011, 63, 64) - ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss - dahingehend aus, dass danach alle Bewerber am Gymnasium Dresden-Bühlau aufgenommen werden sollen, die kein anderes Gymnasium innerhalb von 60 Minuten erreichen können.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18

    Zumutbarkeit von Schulwegzeiten

    Rn. 16 Diese Ausführungen liegen auf der Linie der übrigen (und im Vergleich zur Rechtsprechung des Senates damit sogar strengeren) Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach Schulwege einschließlich der Fußwege von der Wohnung zu nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu 60 Minuten regelmäßig angemessen seien, was nicht nur für Schüler an Mittelschulen und Gymnasien, sondern grundsätzlich auch für Schüler an Grundschulen gelte (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 B 234/10 -, juris Rn. 12).
  • VG Hamburg, 12.08.2011 - 15 E 1810/11

    Anspruch auf Einschulung in der Wunschschule; Geschwisterprivileg und …

    Schulwege von einem knappen Kilometer sind in Hamburg für Grundschüler durchaus üblich und rechtlich unbedenklich, wie in Flächenländern sogar noch Schulwege von bis zu einer Stunde für Grundschüler als angemessen angesehen werden (vgl. z. B. Sächs. OVG, Beschluss vom 14.9.2010, 2 B 234/10, Juris Rn. 12).
  • VG Hamburg, 12.01.2011 - 15 E 3433/11

    Vergabe eines Schulplatzes an einer bestimmten Schule an einen Zuzügler

    Schulwege von knapp 2 km sind in Hamburg durchaus üblich und rechtlich unbedenklich, wie in Flächenländern auch Schulwege von bis zu einer Stunde regelmäßig für Grundschüler noch als angemessen angesehen werden (vgl. z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 14.9.2010, 2 B 234/10, Juris Rn. 12).
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