Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
SchulG § 4a, § 24; GKG § 52
Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg, Streitwert - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf der Mitwirkung an der Unterhaltung einzelner Klassenstufen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde mangels öffentlichen Bedürfnisses für deren Fortführung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf der Mitwirkung an der Unterhaltung einzelner Klassenstufen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde mangels öffentlichen Bedürfnisses für deren Fortführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 04.08.2010 - 5 L 350/10
- OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
Schülderbeförderung; notwendige Kosten; Gymnasium; zumutbarer Schulweg; Sorben
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10
Schulwege von bis zu 60 Minuten sind grundsätzlich Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien zumutbar (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2005, LKV 2006, 326; Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris).Die Gesamtdauer des Hinwegs beträgt, ausgehend von drei Minuten Fußweg je 200 m (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009 a. a. O.), zwischen 22 und 26 Minuten.
Fallen nach Unterrichtsende aufgrund der Abfahrtszeiten der Verkehrsmittel Wartezeiten an, könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob den betroffenen Schülern ein Verbleiben an der Schule unzumutbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009 a. a. O., S. 174).
- OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10
Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule …
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.8.2004 - 2 BS 284/04 - Beschl. v. 19.8.2004, LKV 2005, 455, 456; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.Hieran hat sich bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris) nichts geändert: Am 9.8.2010 haben lediglich 16 Schüler die Klassenstufe 5 besucht.
Schulwege von bis zu 60 Minuten sind grundsätzlich Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien zumutbar (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2005, LKV 2006, 326; Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris).
- VG Dresden, 04.08.2010 - 5 L 350/10
Freistaat Sachsen unterliegt im Streit um die Teilaufhebung der Mittelschule …
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10
Ausfertigung Az.: 2 B 248/10 5 L 350/10.Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. August 2010 - 5 L 350/10 - geändert, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. 1 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 14.5.2010 wiederhergestellt wird.
- OVG Sachsen, 03.11.2005 - 2 BS 247/05
Schulschließung, Mitwirkungswiderruf, zumutbare Schulwegentfernung, …
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10
Schulwege von bis zu 60 Minuten sind grundsätzlich Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien zumutbar (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2005, LKV 2006, 326; Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris). - OVG Sachsen, 19.08.2004 - 2 BS 326/04
Einrichtung einer Klassenstufe 5 an einer Mittelschule; Anforderungen an die …
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.8.2004 - 2 BS 284/04 - Beschl. v. 19.8.2004, LKV 2005, 455, 456; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
- OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11
Widerruf der Mitwirkung, Klassenstufe, Schulschließung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.Der Senat kann, wie bereits in seinem den Widerruf der Mitwirkung an der Unterhaltung der Klassenstufe 5 der Mittelschule ............... im Schuljahr 2010/2011 betreffenden Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, offen lassen, ob damit bauliche Besonderheiten des Gebäudes der Schule, für deren ganz oder teilweise Fortführung ein öffentliches Bedürfnis nicht mehr festgestellt und deshalb ein Mitwirkungswiderruf ausgesprochen wird, gemeint sind oder des Gebäudes der Schule(n), die die betroffenen Schüler aufnehmen soll(en).
Dies gilt jedenfalls solange, wie trotz der unvermeidlich eintretenden Beeinträchtigungen und Einschränkungen ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb aufrecht erhalten werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10-, juris).
Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).
- OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 -) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.In den beiden vorangegangenen Schuljahren wurde sie im Schuljahr 2011/2012 mit 34 Anmeldungen und im Schuljahr 2010/2011 mit 22 Anmeldungen (deutlich) verfehlt, wobei sich die Zahl der angemeldeten Schüler bis zum Unterrichtsbeginn auch in diesen Schuljahren um fünf bzw. sechs Schüler noch weiter reduziert hat (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - und v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).
Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).
- OVG Sachsen, 25.03.2013 - 2 B 325/12
Mittelschule, Mitwirkungsentzug an der Unterhaltung einer Klassenstufe, …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - Beschl. v. 13. September 2012, LKV 2012, 520) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).
- VG Potsdam, 01.08.2013 - 12 L 355/13 Rn. 17 Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach Juris).
Ein Überschreiten der 60-Minuten-Grenze soll insbesondere dann zumutbar sein, wenn besondere Umstände vorliegen, so z. B. eine atypische Wohnsituation eines Schülers oder wenn es sich um den Besuch einer Schule mit einem besonderen überregionalen Angebot handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009, 6 B 78/08; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach Juris).
- OVG Sachsen, 26.11.2012 - 2 B 323/12
Mittelschule, Aufnahmebescheid, Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - ) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).
- OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 A 558/17
Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Mitwirkungsentzug für eine Oberschule
Dabei ist in Anlehnung an Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl 2014, Sonderbeilage Heft 1) von einer Obergrenze von 30.000,00 EUR auszugehen, wenn der Mitwirkungswiderruf - wie hier - auch die Fortführung der Schule selbst betrifft (vgl. Senatsbeschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris). - VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21 Jedoch ist auch in diesen Fällen eine Schulwegzeit von 90 Minuten unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze für die einfache Strecke anzusehen (vgl. zu alledem, jeweils m. w. N.: OVG Lüneburg…, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof…, Beschluss vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9).
- VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17 Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach juris).
- OVG Sachsen, 01.12.2010 - 2 B 244/10
Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, Schulweg, besondere pädagogische Gründe
Der Senat hält es für sachgerecht, den Streitwert in den Fällen, in denen - wie hier - der Mitwirkungswiderruf an der Unterhaltung einer einzelnen Klassenstufe in Streit steht und Antragsteller das Rechtsschutzverfahrens eine Gemeinde ist, mit dem Auffangwert anzusetzen (vgl. Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris; Beschl. v. 12.11.2010 - 2 B 248/10 -). - VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23 Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (…vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15;… Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9;… VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11;… VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar];… VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen];… vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
- OVG Sachsen, 05.11.2015 - 2 B 216/15
Inhalt des Abstimmungsgebots zwischen den beteiligten Planungsträgern nach § 23a …
- OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "öffentliches Bedürfnis" …
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