Rechtsprechung
| BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21 |
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- Bundesverwaltungsgericht
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Ruhegehaltfähigkeit einer praktischen Ausbildung als "Bürolehrling"; vorgeschriebene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 12 Abs 1 S 1 BeamtVG BE, § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG
Ruhegehaltfähigkeit einer praktischen Ausbildung als "Bürolehrling"; vorgeschriebene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Anrechnung von laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit eines Beamten i.R.d. Versorgungsfestsetzung
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.01.2019 - 26 K 47.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 4 B 4.19
- BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (16)
- BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08
Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Rn. 17 Das Berufungsurteil weicht nicht von dem mit der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - (Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17) ab.Denn auch in dem zitierten Urteil stellt der Senat für Ausbildungszeiten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG darauf ab, dass es sich um vorgeschriebene Zeiten handeln muss, die der Beamte zu durchlaufen hat, um die besondere laufbahngemäße Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 f.).
- BVerwG, 05.12.2011 - 2 B 103.11
Ruhegehaltfähigkeit; vordienstliche Tätigkeit, die zur Ernennung geführt hat; …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11…, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 …und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).Rn. 11 Förderlich ist eine Ausbildung oder Tätigkeit, wenn sie für die Amtsausübung nützlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11).
- BVerwG, 25.10.1972 - VI C 4.70
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - Zurückweisung einer Kalkulation …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Rn. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob eine Vorausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) berücksichtigt werden kann, entscheidend, dass sich diese Ausbildung als ein laufbahnrechtlich vorgeschriebener Teil einer besonderen Ausbildung darstellt, die in bestimmter Weise auf die Erlangung der Fähigkeit für die Ernennung als Beamter der angestrebten Laufbahn ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1970 - 6 C 72.67 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 10 S. 15 ff.; vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 und vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4;… ebenso Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, 9. Update, Stand August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 124).Rn. 10 Für die Berücksichtigung einer Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommt es danach darauf an, dass diese Zeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, erforderlich gewesen ist oder notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines von ihm in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amtes war (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 ).
- BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18
Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (…BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11…, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG…, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 …und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 25.12 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.).
- BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13
Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung; …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (…BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 …und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11). - BVerwG, 28.02.2007 - 2 C 18.06
Berücksichtigung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 …und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 25.12 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 …und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.). - BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11
Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Rn. 6 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ). - BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 22.10
Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsreformgesetz; Alimentation; …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 …und vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - BVerwGE 169, 293 Rn. 8). - BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95
Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als …
Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
Rn. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob eine Vorausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) berücksichtigt werden kann, entscheidend, dass sich diese Ausbildung als ein laufbahnrechtlich vorgeschriebener Teil einer besonderen Ausbildung darstellt, die in bestimmter Weise auf die Erlangung der Fähigkeit für die Ernennung als Beamter der angestrebten Laufbahn ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1970 - 6 C 72.67 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 10 S. 15 ff.; vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 und vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4;… ebenso Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, 9. Update, Stand August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 124). - BVerwG, 01.10.2020 - 2 C 9.20
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
- BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 22.03.2012 - 2 B 148.11
Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und …
- BVerwG, 14.05.2013 - 2 B 25.12
Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ausbildungszeiten
- BVerwG, 30.11.2018 - 2 B 40.18
Maßgebliche Rechtslage für die Berücksichtigung einer förderlichen praktischen …
- BVerwG, 24.02.1970 - VI C 72.67
Einbeziehung eines Einführungslehrgangs für Jungmänner an einer …
- VGH Bayern, 26.11.2025 - 14 B 24.202
Anspruch auf Berücksichtigung des vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden …
Das vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9 m.w.N.) i.R.d. § 12 Abs. 1 BeamtVG entwickelte Kriterium der "Ableistung" der jeweiligen Ausbildung ist so zu verstehen, dass der gesamte Zeitraum der Ausbildung zu betrachten ist.Welche Ausbildung i.S.d. § 12 BeamtVG vorgeschrieben sei und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetze, ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…B.v. 6.5.2014 - 2 B 90.13 - NVwZ 2014, 1168 Rn. 7; B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9) aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung.
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (alter oder neuer Fassung) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9 m.w.N.).
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9 m.w.N.) bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der "Ableistung" der jeweiligen Ausbildung, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist.
- VG Freiburg, 14.02.2024 - 6 K 1535/23
Ruhegehaltfähige Dienstzeit: mehrere aufeinander folgende Beamtenverhältnisse; …
Rn. 15 Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (hier: Ablauf des 31.07.2023) gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 8 m.w.N.).Denn aus diesem Beamtenverhältnis wird die Versorgung gewährt (stRspr zu § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 10, …und Urteil vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 - juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - BVerwG 6 B 38.79 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und Urteil vom 09.06.1971 - BVerwG 8 C 213.67 - Buchholz 238.41 § 23 SVG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 20; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 - juris Rn. 6; OVG Saarland…, Urteil vom 17.08.2021 - 1 A 297/19 - juris Rn. 49).
- VG Trier, 11.07.2023 - 7 K 3338/22
Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten
Rn. 21 a) Die Anerkennung von Vordienstzeiten richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25.21 -, juris, Rn. 8).Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis handeln (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris, Rn. 11, s. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 12).
- VG Kassel, 15.05.2023 - 1 K 592/22 Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25/21 -, juris; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 3. Dezember 2004 - B 5 K 03.1902 -, juris; jeweils zu der vergleichbaren Regelung nach Bundesrecht).
Wie bereits dargelegt, ist eine Ausbildung nur dann "vorgeschrieben", wenn es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handelt, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25/21 -, juris).
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 - 4 S 1773/24
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten; Berücksichtigung der Aufbauhilfe im …
Rn. 18 1. Nach dem sog. Versorgungsfallprinzip ist für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Beamten die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung maßgeblich, wobei Übergangsregelungen zu beachten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 -, juris Rn. 8 m.w.N;… Senatsurteil vom 30.04.2019 - 4 S 934/18 -, juris Rn. 36 …und vom 28.01.2025 - 4 S 862/23 -, juris Rn. 31 ). - VG Freiburg, 16.09.2024 - 6 K 3399/23
Höhere Versorgungsbezüge aufgrund einer geleisteten Aufbauhilfe im …
Rn. 15 Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (hier: Ablauf des 31.07.2023) gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 8 m.w.N.).
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