Rechtsprechung
| BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Residenzpflicht von Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1992, 87
- DVBl 1991, 646
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden - …
Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
Vielmehr entspricht es dem Wesen und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 CG), daß die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar ggf. einer Konkretisierung durch Verwaltungsakte oder innerdienstliche Weisungen des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend ist, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Verpflichtungserklärung, Ausbildungskosten unter Umständen zu erstatten).Andererseits ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Dienstherr die abschließende gesetzliche Pflichtenregelung nicht dadurch umgehen kann, daß er die Bereitschaft zur Erfüllung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Pflicht als Eignungsmerkmal oder sonst im Rahmen seines Auswahlermessens fordert; die Ablehnung einer Bewerbung wegen der Verweigerung einer solchen Verpflichtung wäre ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig (BVerwGE 52, 183 ; vgl. auch BVerwGE 81, 365 zur Verweigerung einer Erklärung, von gesetzlich zulässiger innerdienstlicher Kritik in Zukunft abzusehen).
- BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87
Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als …
Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
Insoweit ergibt sich indessen unmittelbar aus der zwingenden Natur der gesetzlichen Regelung der Beamtenpflichten einerseits, daß die Erwartung, der Beamte werde seinen Beamtenpflichten gerecht werden, zur erforderlichen Eignung gehört (BVerwGE 81, 365 ).Andererseits ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Dienstherr die abschließende gesetzliche Pflichtenregelung nicht dadurch umgehen kann, daß er die Bereitschaft zur Erfüllung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Pflicht als Eignungsmerkmal oder sonst im Rahmen seines Auswahlermessens fordert; die Ablehnung einer Bewerbung wegen der Verweigerung einer solchen Verpflichtung wäre ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig (BVerwGE 52, 183 ; vgl. auch BVerwGE 81, 365 zur Verweigerung einer Erklärung, von gesetzlich zulässiger innerdienstlicher Kritik in Zukunft abzusehen).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ). - BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64
Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in …
Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
Die in dem in BVerwGE 25, 138 abgedruckten Urteil zugrunde gelegte, "einer hergebrachten Übung" entsprechende Verpflichtung des Landschullehrers zum Beziehen einer von der Gemeinde pflichtgemäß bereitgestellten Lehrerdienstwohnung und die dazu angestellte Erwägung, daß "die besonderen Gegebenheiten seines Berufsstandes eine ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Hauptpflichten nur gestatten, wenn der Lehrer auch als Privatperson seinen Platz in einer durch sein Amt geprägten Sphäre einnimmt", betrafen das hier nicht zur Erörterung stehende Beziehen einer Dienstwohnung und bezogen sich zudem auf den (in der Regel einzigen) Lehrer an einer Kleinstschule im ländlichen Raum, also auf tatsächliche Verhältnisse, die heute weitgehend entfallen sind, jedenfalls aber im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben sind. - BVerwG, 19.06.1979 - 7 B 129.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit eines …
Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91
Der Beschluß vom 19. Juni 1979 - BVerwG 7 B 129.79 - (Buchholz 415.1 Nr. 22 = DVBl. 1980, 56) nennt als möglichen Eignungs- und Auswahlgesichtspunkt nicht den künftigen Wohnsitz, sondern ein (bereits vorhandenes) Vertrautsein mit den örtlichen und gemeindlichen Verhältnissen, das vorliegend nicht in Frage steht.
- BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
Erstattung von Kosten des Studiums an der Bayerischen Beamtenfachhochschule
Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 -zur Wahl des Wohnsitzes). - BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
Beamtenrecht - Schulungskosten
Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 -zur Wahl des Wohnsitzes). - VGH Baden-Württemberg, 20.06.1991 - 4 S 2853/90
Zur Unwirksamkeit einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erstattung von …
Weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten dürfen die gesetzlichen Pflichten in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden (vgl. BVerwGE 52, 183 (189) zur Verpflichtungserklärung, Ausbildungskosten unter Umständen zu erstatten; BVerwG, Beschluß vom 7.3.1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Verpflichtungserklärung, den Wohnsitz am Dienstort zu nehmen).
- VG Frankfurt/Oder, 26.08.2008 - 2 L 281/08 Es obliegt dem Beamten vielmehr, sich eine Wohnung so zu nehmen, dass er seine Pflichten voll zu erfüllen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 2 B 28.91 -, DVBl. 1991, 646).
- VG Cottbus, 30.08.2005 - 5 L 238/05 Es obliegt dem Beamten vielmehr, sich eine Wohnung so zu nehmen, dass er seine Pflichten voll zu erfüllen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 2 B 28.91 -, DVBl. 1991, 646).
- VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.876
Keine ernstlichen Zweifel
Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes). - VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
Keine ernstlichen Zweifel
Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes). - VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1154
Keine ernstlichen Zweifel
Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes). - VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1397
Keine ernstlichen Zweifel
Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes). - VG Münster, 06.06.2005 - 4 L 344/05
Verpflichtung eines Beamten auf Probe der freiwilligen Feuerwehr zur Verlagerung …
Rn. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 2 B 28.91 -, ZBR 1991, 180. - VG Frankfurt/Oder, 26.08.2008 - 2 L 254/08
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 24.03.1994 - 2 B 28.91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BauOBln § 6 a.F.
Spielplatz; Kinderspielplatz; Baugenehmigung; Grenzbebauung; Nachbarschutz; Abstandsfläche - Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rücksichtnahmegebot; Kinderspielplatz; Wohngebiet; Nachbarn; Lärm; Ruhebedürfnis
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 67
Wird zitiert von ... (3)
- VG Düsseldorf, 06.08.2003 - 9 L 1207/03
Kindertagesstätte mit Außenspielfläche im Wohngebiet grundsätzlich zulässig
Rn. 28 BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 (zu einem Kinderspielplatz); OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1993 - 10 B 531/93 -, BRS 55 Nr. 180; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 30. April 1984 - 14 B 81 A.2463 -, BayVBl. 1984, 499 (500); OVG Schleswig, Urteil vom 28. Juli 1995 -1 M 50/95 - (Juris) (sämtlich zu Kindergärten); OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183; OVG Berlin, Urteil vom 24. März 1994 - 2 B 28.91 -, BRS 56 Nr. 52 (beide zu Kinderspielplätzen). - VG Berlin, 18.05.1994 - 19 A 130.94
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Genehmigung eines Wohngebäudekomplexes; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG München, 28.07.2008 - M 9 SN 08.1504
Kindertagesstätte; Rücksichtnahmegebot
Der Bauherr bestimmt im Bauantrag die Situierung seines Vorhabens, bei der Baugenehmigung handelt es sich im Übrigen um eine gebundene Erlaubnis (vgl. zur - nicht eingeschränkten - Standortwahl eines Kinderspielplatzes auch OVG Berlin, Urt. v. 24.3.1994, NVwZ-RR 1995, 67 f.).
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