Rechtsprechung
| OVG Berlin, 28.08.1997 - 2 B 3.96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wohngebäude ; Nutzung zu Bürozwecken; Freiberufliche Tätigkeit; Allgemeines Wohngebiet; Anlagen für gesundheitliche Zwecke ; Anlagen für Verwaltungen; Räume für freie Berufe; Vorbescheidsanträge; Nutzungsänderungen
Papierfundstellen
- ZMR 1998, 250
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin, 20.05.2003 - 2 B 21.98
Baurecht; übergeleiteter Baunutzungsplan; Auslegung in Anlehnung an die …
Das dahingehende Verständnis dieser Festsetzungen bietet sich mit Rücksicht darauf an, dass der Baunutzungsplan auf den ihm vorangehenden planerischen Regelungen der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 3. November 1925, neu gefasst am 9. November 1929 (…ABl. S. 1188, abgedr. in: Clouth, Kommentar zur Bauordnung für Berlin, 2. Aufl. 1931) - BauO Bln 1929 - aufbaut und hierbei in weiten Teilen auf die in der Anlage (s. § 8 Ziff. 25 Abs. 1) enthaltenen Bestimmungen über die Abgrenzung der Gebiete der Bauklassen, der Wohngebiete, der gegen Belästigung geschützten Gebiete, der Industriegebiete und der Geschäftsviertel - künftig Bauzonenplan - zurückgreift (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 31. März 1992, OVGE 20, 27, 30 ff., zum übergeleiteten Recht s. auch das Urteil vom 4. Februar 1994, OVGE 21, S. 124, 128 und den Beschluss vom 28. August 1997, ZMR 1998, S. 250 sowie Dageförde, a.a.O., Rdnr. 7, kritisch: v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rdnr. 43). - VG Berlin, 03.06.2021 - 13 L 149.21 Bei der Interpretation der planungsrechtlichen Begriffe des übergeleiteten Rechts in Berlin ist die Rechtsprechung von jeher bemüht gewesen, die Auslegung des übergeleiteten Rechts an die Vorschriften der Baunutzungsverordnung anzunähern (OVG Berlin, Beschluss vom 28. August 1997 - 2 B 3/96 -ZMR 1998, 250 ; OVG Berlin…, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1/93 - OVGE 21, 116, juris Rn. 26).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erfordernis des Abwartens des Ablaufs der laufbahnrechtlichen Probezeit durch den Dienstherrn vor Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten und Ausspruch seiner Entlassung - Erforderlichkeit des unverzüglichen Treffens der erforderlichen Feststellungen nach Ablauf ...
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 28.09.1995 - 1 UE 3307/94
- BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90
Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>). - BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88
Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten …
Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62
Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des …
Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>). - BVerwG, 29.05.1990 - 1 C 4.87
Indizierung von Fernsehsendungen durch die Bundesprüfstelle
Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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