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Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 10.03.2023

Rechtsprechung
   OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 300/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44078
OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 300/22 (https://dejure.org/2022,44078)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2022 - 2 B 300/22 (https://dejure.org/2022,44078)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. März 2022 - 2 B 300/22 (https://dejure.org/2022,44078)
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Volltextveröffentlichung

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AsylbLG § 4; AsylbLG § 6; AufenthG § 15a; AufenthG § 15a Abs 1 S 6
    Zur Behandelbarkeit orthopädischer Erkrankungen in Neumünster; zur Übernahme von Fahrtkosten und Dolmetscherkosten für ärztliche Behandlungen nach dem AsylbLG - ärztliche Behandlung; Dolmetscher; Dolmetscherkosten; Fahrtkosten; Krankentransport; Neumünster; Orthopädie; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • OVG Bremen, 22.11.2022 - 2 S 63/22

    Streitwert; Streitwertkatalog - Fassung 2013 -; Verteilung; Verteilungsanordnung

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 300/22
    Der Streitwert beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG 2.500,- Euro je verteilter Person (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 - 2 S 63/22, juris Rn. 3, 5).
  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 300/22
    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 10.03.2023 - 2 B 300/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18682
OVG Bremen, 10.03.2023 - 2 B 300/22 (https://dejure.org/2023,18682)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.03.2023 - 2 B 300/22 (https://dejure.org/2023,18682)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. März 2023 - 2 B 300/22 (https://dejure.org/2023,18682)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Ausländers gegen seine Verteilung in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster; Möglichkeit der Behandlung der orthopädischen Erkrankungen unerlaubt eingereister Ausländer in Neumünster (hier: Fußwurzelarthrose)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OVG Bremen, 22.11.2022 - 2 S 63/22

    Streitwert; Streitwertkatalog - Fassung 2013 -; Verteilung; Verteilungsanordnung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2023 - 2 B 300/22
    Der Streitwert beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG 2.500,- Euro je verteilter Person (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 - 2 S 63/22, juris Rn. 3, 5).
  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines …

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2023 - 2 B 300/22
    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).
  • OVG Bremen, 16.08.2024 - 2 B 117/24

    Gewährleistung der augenärztlichen und hausärztlichen Versorgung für Russisch …

    Jedoch praktizieren in Neumünster acht Orthopäden und zwei Kardiologen (vgl. … ; zur Behandelbarkeit orthopädischer Behandlungen in Neumünster auch OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 13).

    Sollte Bedarf für Termine bei diesen Fachärzten entstehen und dafür eine von der Antragstellerin zu 2 nicht selbst unentgeltlich organisierbare Sprachmittlung erforderlich sein, würden die Kosten hierfür nach der Behördenpraxis in Schleswig-Holstein aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG übernommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 13; diese Erlasslage ist nach wie vor aktuell, vgl. http.//gesundheit-gefluechtete.info/implementierung-der-gesundheitskarte-in schleswig-holstein/, abgerufen am 15.08.2024).

  • OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23

    Epilepsie; Gesundheitsgefahr; Verteilung; zwingender Grund

    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11; Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 12).

    Zu den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 6 AsylbLG gehören ferner auch eventuelle Fahrtkosten, wenn sie einen unmittelbaren, funktionalen Bezug zur erforderlichen ärztlichen Behandlung haben und zur Sicherstellung dieser Hilfeleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 13).

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