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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 04.02.2004 - 2 B 339/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,20576
VG Göttingen, 04.02.2004 - 2 B 339/03 (https://dejure.org/2004,20576)
VG Göttingen, Entscheidung vom 04.02.2004 - 2 B 339/03 (https://dejure.org/2004,20576)
VG Göttingen, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 2 B 339/03 (https://dejure.org/2004,20576)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG; § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
    Fehlen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung als Voraussetzung für die Vollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung als Voraussetzung für die Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 71
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • VG Göttingen, 27.01.2004 - 2 B 338/03

    Jahresfrist; Rückforderung; Vermögen; Vertrauensschutz

    Auszug aus VG Göttingen, 04.02.2004 - 2 B 339/03
    Mit Beschluss gleichen Rubrums vom 27.01.2004 (2 B 338/03) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 07.08.2003 wiederhergestellt.

    Da der Antragsgegner von der Postbank J. als Drittschuldnerin bereits (vor Entscheidung der Kammer im Verfahren 2 B 338/03) 19.083,39 EUR eingezogen hatte, die Pfändung mithin bereits vollzogen ist, hat die Kammer neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 25.08.2003 nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch die Rückgängigmachung der (derzeit) rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme anzuordnen (…vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. RN 92 zu § 80).

  • VG Düsseldorf, 15.06.2026 - 16 M 88/26
    Rn. 14 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 1 S 2256/11 -, BeckRS 2011, 144753, Rn. 14; VG Leipzig, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 1 N 12/09 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 2 B 339/03 -, juris Rn. 3.
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