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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 21.10.2013 - 2 B 344/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,30097
OVG Saarland, 21.10.2013 - 2 B 344/13 (https://dejure.org/2013,30097)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 (https://dejure.org/2013,30097)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 2 B 344/13 (https://dejure.org/2013,30097)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der Einhaltung nachbarschützender Bestimmungen aufgrund substantiierter Einwände eines Nachbarn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    In Statik eingreifende Baumaßnahmen rechtfertigen Anordnung der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    In Statik eingreifende Baumaßnahmen rechtfertigen Anordnung der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    In Statik eingreifende Baumaßnahmen rechtfertigen Anordnung der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der Einhaltung nachbarschützender Bestimmungen aufgrund substantiierter Einwände eines Nachbarn

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch nach Abschluss der Bauarbeiten: Bauherr muss Standsicherheit nachweisen! (IBR 2014, 109)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 312
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • OVG Saarland, 03.01.2008 - 2 A 182/07

    Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 21.10.2013 - 2 B 344/13
    Insbesondere hat die Untere Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung auch der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs. 2 LBO unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.1.2008 - 2 A 182/07 -, BauR 2008, 805) Allein die Tatsache, dass der Antragsteller vorliegend umfangreiche in die Statik des Hauses eingreifende ungenehmigte Baumaßnahmen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 10 b LBO) durchgeführt hat, rechtfertigt die Anordnung des Antragsgegners, zur Klärung des Sachverhaltes einen Standsicherheitsnachweis für das Haus vorzulegen.
  • VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung …

    Rn. 65 d) Besteht ein auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht eines Verstoßes gegen eine Schutzauflage und damit unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarn, so hat die Baurechtsbehörde dem nachzugehen (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 - und Beschluss vom 03.01.2008 - 2 A 182/07 - jew. juris;… vgl. auch zum Gefahrenverdacht Schlotterbeck, a. a. O. Rn. 64 m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2017 - 3 M 179/17

    Baustopp mit Blick auf bereits begangene Verstöße; Standsicherheit; geprüfte …

    Rn. 10 Gem. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V hat die untere Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung auch der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiell-rechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 21.10.2013 - 2 B 344/13 - juris).

    Insbesondere hat die Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiell-rechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 21.10.2013 - 2 B 344/13 - juris).

  • OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22

    Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; …

    Die Bauaufsichtsbehörden sind in dem Zusammenhang verpflichtet, substantiierten Einwänden betroffener Nachbar nachzugehen, und erforderlichenfalls auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL 2004) auch berechtigt, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Standsicherheit bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24).

    Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208] Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise - ergänzend - der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36] Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen".[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24] Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.[vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.][vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.] Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten "alten" Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe[vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing.

  • OVG Saarland, 29.12.2021 - 2 B 276/21

    Beseitigungsanordnung für eine Fischerhütte; Verfahrensfreistellung

    Eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung ist bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 - und vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24).

    Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als "milderes Mittel" eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO zu erlassen und die Stellung eines nachträglichen Bauantrags zu verlangen.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 2 B 266/20 -, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 2 B 266/20 -, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31] Nach der Rechtsprechung des Senats ist zusätzlich eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung allerdings bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde - wie hier - von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 - und vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24, wonach es sich um eine Maßnahme der Sachverhaltsermittlung handelt, die zumindest Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit materiellen baurechtlichen Anforderungen voraussetzt][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 - und vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24, wonach es sich um eine Maßnahme der Sachverhaltsermittlung handelt, die zumindest Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit materiellen baurechtlichen Anforderungen voraussetzt] Daher bestand auch - über das hier beachtete Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 SVwVfG hinaus - keine Veranlassung für die vom Antragsteller eingeforderten "Hinweise" auf die verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 60 ff. LBO.

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