Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 07.08.2013 - 2 B 352/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 49 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 3; SchulG § 13 Abs. 1, § 30; SOFS
- Justiz Sachsen
VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 49 Abs. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 3; SchulG § 13 Abs. 1, § 30; SOFS
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Förderschule; integrative Unterrichtung; Widerruf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Widerruf des zuvor ergangenen Bescheids über die integrative Unterrichtung als Voraussetzung für die Anordnung zum Besuch einer Förderschule
Verfahrensgang
- VG Dresden, 14.05.2013 - 5 L 134/13
- OVG Sachsen, 07.08.2013 - 2 B 352/13
Papierfundstellen
- DÖV 2013, 992
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VG Dresden, 14.05.2013 - 5 L 134/13
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2013 - 2 B 352/13
Ausfertigung Az.: 2 B 352/13 5 L 134/13.Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Mai 2013 - 5 L 134/13 - wird zurückgewiesen.
- OVG Sachsen, 29.01.2013 - 2 B 340/12
Integrative Beschulung, Förderschule, Benachteiligungsverbot, Begründung
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2013 - 2 B 352/13
Der sich danach ergebende Auffangstreitwert ist zu halbieren, weil die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids lediglich vorläufigen Charakter hat und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2013 - 2 B 340/12 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
- OVG Sachsen, 06.01.2015 - 2 B 95/14
Voraussetzungen für den Widerruf eines Bescheids über die integrative …
Rn. 7 2. Darüber hinaus ist die gegenüber dem Antragsteller ergangene Anordnung zum Besuch einer Förderschule rechtswidrig, weil eine solche Anordnung, wie der Senat in seinem zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Beschluss vom 7. August 2013 - 2 B 352/13 - (juris) entschieden hat, den Widerruf eines zuvor ergangenen Bescheids über die integrative Unterrichtung - hier: des Bescheids vom 10. Dezember 2012 - voraussetzt.Neue Tatsachen oder neue Erkenntnisse, die diese Annahme nunmehr als widerlegt erscheinen lassen, etwa weil dem Förderbedarf des Antragstellers nur durch den Besuch der Schule für Erziehungshilfe entsprochen werden könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 7. August 2013 - 2 B 352/13 -, juris Rn. 16), liegen somit nicht vor.
- VG Würzburg, 25.10.2019 - W 10 K 19.367
Widerruf der Berufsbezeichnungen "Masseur und medizinischer Bademeister"/ …
Hinsichtlich des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzung eines oder mehrerer Auflagenverstöße kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Auflagen an, soweit diese unanfechtbar geworden sind, weil der durch die Auflagen Beschwerte die Möglichkeit hatte, diese innerhalb der Rechtsbehelfsfristen anzufechten (…vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 Rn. 39; BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 8 C 33.84 - juris; OVG Bautzen, B.v. 7.8.2013 - 2 B 352/13 - juris; anders für den Fall evidenter Rechtswidrigkeit: BVerwG, B.v. 19.5.1994 - 1 B 104.94 - juris).
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